Clever schenken

Clever schenken

Die Motivation hinter einer Schenkung ist meist sehr vielschichtig. Neben den sozialen und persönlichen Aspekten spielen nicht zuletzt auch steuerliche Vorteile eine Rolle. Auch kann das „Geben mit der warmen Hand“ späteren Streit zwischen den Erben vermeiden.

Richtiges Ausnutzen der Freibeträge

Für Schenkungen und Erbschaften gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen in Deutschland. Gestaltungspielraum ergibt sich aber daraus, dass die Freibeträge für Schenkungen alle zehn Jahre neu genutzt werden können. Durch die mehrfache Ausnutzung der Freibeträge und damit der schrittweisen Übertragung des Vermögens können daher bei den potenziellen Erben Steuern gespart und damit Vermögen gesichert werden.

Die Höhe der Freibeträge variiert und hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Bspw. können Kinder von ihren Eltern jeweils Schenkungen in Höhe von 400.000 Euro (innerhalb von zehn Jahren) steuerfrei erhalten. Für Großeltern an Enkelkinder gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro. Oftmals als ärgerlich empfunden wird, dass für Schenkungen an Nichten und Neffen, Geschwister oder Lebensgefährten lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro gilt.

Geht der Wert der Schenkung über den Freibetrag hinaus, fällt Schenkungsteuer aber nur auf den über den Freibetrag hinausgehenden Vermögenswert an. Die Höhe des Steuersatzes hängt vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe der Schenkung ab. Bei Schenkungen von Eltern an ihre Kinder sind Steuersätze zwischen 7 und 30 Prozent möglich, wobei der Höchststeuersatz erst greift, wenn die Schenkung 26 Millionen Euro übersteigt.

Wertermittlung der Schenkungen

Für die Wertermittlungen von Schenkungen gilt das Bewertungsgesetz. Die Bewertung erfolgt dabei auf den Zeitpunkt der Schenkung („Stichtagsprinzip“). Damit haben spätere Wertveränderungen keine Auswirkungen auf die Höhe des Wertes der Schenkung.

Börsennotierte Wertpapiere werden bspw. mit dem niedrigsten am Stichtag für sie notierten Kurs angesetzt. Für andere Anteile an Kapitalgesellschaften gilt der sogenannte gemeine Wert, der sich regelmäßig an den Erträgen der Gesellschaft orientiert und nach dem Ertragswertverfahren (IDW S1) oder dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wird.

Für die Bewertung von Immobilien sieht das Bewertungsgesetz im Wesentlichen drei Verfahren vor, das Vergleichswertverfahren, das Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren. Aufgrund der derzeit hohen Bodenrichtwerte ergeben sich teils immense Immobilienwerte. Es besteht zwar die Möglichkeit einen niedrigeren Wert, als den nach dem Bewertungsgesetz zu ermittelnden Wert zu berücksichtigen, dies ist aber regelmäßig nur mit einem Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken möglich und daher mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Vorausschauend schenken

Neben den steuerlichen Vorteilen bei frühzeitigen Schenkungen können auch Pflichtteilsansprüche durch Schenkungen gemindert werden. Pflichtteilsberechtigte sind Kinder, Eltern und Ehegatten eines Verstorbenen.

Im Falle des Todes des Schenkenden können Pflichtteilsberechtigte Erben gegebenenfalls den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Dieser ermöglicht es, den Pflichtteilsanspruch, um Schenkungen, die innerhalb einer Frist von 10 Jahren vor dem Tod des Schenkenden vorgenommen wurden, prozentual zum Erbe hinzurechnen zu lassen.

Bei Schenkungen unter Ehegatten fällt die 10-Jahres Frist weg, sofern die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bestand. Erst im Fall einer Ehescheidung beginnt also eine 10-Jahres Frist.

Achtung ist auch bei Schenkungen mit Nießbrauchsvorbehalt geboten. Hier ist der Fristbeginn der 10-Jahres Frist gehemmt auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Nießbrauchs, welcher häufig – sofern der Schenkende nicht zu Lebzeiten darauf verzichtet hat –zum Zeitpunkt des Todes liegt.

Für die Hinzurechnung gilt der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, sofern dieser geringer war als der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Wertsteigerungen zwischen dem Tag der Schenkung und dem Zeitpunkt des Erbfalls haben also hierauf keine Auswirkungen.

Fazit

Schenkungen sollten immer langfristig geplant und gut durchdacht sein. Zur rechtlichen Absicherung aller Beteiligten ist die notarielle Beurkundung eines Schenkungsvertrags ratsam, bei Immobilienschenkungen sogar zwingend.

Unstimmigkeiten im Transparenzregister

Unstimmigkeiten im Transparenzregister

Mit Inkrafttreten des novellierten Geldwäschegesetzes am 01.01.2020 haben nach § 2 Abs. 1 GwG Verpflichtete, wie etwa Steuerberater, Versicherungen oder Kreditinstitute die Pflicht, bei der Einsichtnahme in das Transparenzregister festgestellte Unstimmigkeiten unverzüglich beim Bundesanzeiger Verlag anzuzeigen.

Doch wann liegt eigentlich eine Unstimmigkeit vor?

Das Bundesverwaltungsamt hat im Rahmen der FAQ zum Transparenzregister die Voraussetzungen zum Vorliegen einer Unstimmigkeit wie folgt definiert:

„Eine Unstimmigkeit liegt vor, wenn der Erstatter eigene Erkenntnisse zu den wirtschaftlich Berechtigten hat – er also beispielsweise wirtschaftlich Berechtigte identifizieren konnte – und diese von den im Transparenzregister erfassten Angaben abweichen.“

Hierzu folgende Fallkonstellationen als Beispiel:

  • Der Anzeigende hat eigene, abweichende Kenntnisse zum wirtschaftlich Berechtigten,
  • einzelne Daten des wirtschaftlich Berechtigten wie etwa Geburtsdatum, Wohnort o. ä. stimmen nicht mit den Kenntnissen des Anzeigenden überein,
  • Umfang oder Art der wirtschaftlichen Berechtigung weichen von den Kenntnissen des Anzeigenden ab,
  • Angaben zur Stellung des wirtschaftlich Berechtigten weichen von den Kenntnissen des Anzeigenden ab,
  • von der Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG wurde zu Unrecht Gebrauch gemacht,
  • es ist keine oder eine andere als von dem Anzeigenden ermittelte Person als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen.

Das Bundesverwaltungsamt hat außerdem einige Ausnahmefälle bezeichnet, die in den FAQ nachgelesen werden können.

Was passiert mit einer Unstimmigkeitsmeldung?

Erhält der Bundesanzeiger Verlag eine Unstimmigkeitsmeldung, wird die betreffende Gesellschaft benachrichtigt und aufgefordert, binnen einer knappen Frist geeignete Nachweise zu den eingetragenen Daten zu liefern. Außerdem wird ein entsprechender Prüfvermerk im Register eingetragen, welcher auf die Unstimmigkeitsmeldung hinweist.

Der Bundesanzeiger Verlag gibt keine Informationen zu dem Anzeigenden oder der angezeigten Unstimmigkeit weiter. Daher muss die Richtigkeit aller im Transparenzregister veröffentlichten Daten nachgewiesen werden.

Wenn die betroffene Gesellschaft die Richtigkeit des Transparenzregisters nachweisen kann oder der Transparenzregistereintrag korrigiert wurde, wird das Prüfungsverfahren beendet und die Beendigung entsprechend im Transparenzregister vermerkt.

Kann die Unstimmigkeit gegenüber dem Bundesanzeiger Verlag nicht ausgeräumt werden, gibt dieser die Unstimmigkeitsmeldung zur weiteren Prüfung an das Bundesverwaltungsamt weiter.

Das Bundesverwaltungsamt prüft außerdem, ob ein Rechtsverstoß der betroffenen Gesellschaft vorliegt. Ist dies der Fall, wird i. d. R. ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Höhe des Bußgeldes kann nach Art und Umfang des Verstoßes stark variieren. Bei wiederholten, systematischen Verstößen kommt ein Bußgeld bis zur Höhe von 1.000.000,00 Euro in Betracht

Fazit

Die Unstimmigkeitsmeldungen werden dazu führen, dass die Anzahl der verhängten Bußgelder gegen Unternehmen, die ihren Meldepflichten nicht oder nicht umfassend nachkommen, zunehmen wird. Um unnötige Unstimmigkeitsmeldungen zu vermeiden, sollten meldepflichtige Unternehmen daher umso mehr ein Auge darauf haben, dass die dem geldwäscherechtlich Verpflichteten gegenüber gemachten Angaben mit den Angaben im Transparenzregister übereinstimmen.

Um im Ernstfall Unstimmigkeiten schnellstmöglich aus dem Weg zu räumen, ist es empfehlenswert, bereits präventiv einen Workflow für den Fall einer Unstimmigkeitsanzeige zu gestalten und die hierfür erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen und aktuell zu halten. So kann man auf Unstimmigkeitsmeldungen umgehend reagieren und unnötige Verzögerungen aufgrund des eingetragenen Prüfvermerks vermeiden und Bußgeldern aus dem Weg gehen.

Herzlich willkommen, Marvin Barnecki

Herzlich willkommen, Marvin Barnecki

Seit 01.09.2019 verstärkt Rechtsanwalt Marvin Barnecki unser Team im Wirtschaftsrecht. Neben der juristischen Universitäts- und Referendarausbildung hat Marvin ein Parallelstudium zum Bachelor of Science im Bereich der Wirtschaftswissenschaften absolviert und dabei seiner Kenntnisse der Finanzwirtschaft und des Steuer- und Bilanzrechts vertieft.

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit!

Herzlichen Glückwunsch zur Prüfung als zertifizierte Datenschutzbeauftragte!

Herzlichen Glückwunsch zur Prüfung als zertifizierte Datenschutzbeauftragte!

Wir beglückwünschen Judith Grabowski und Annika Ewe zu bestandener Prüfung zur zertifizierten Datenschutzbeauftragten. Die Fortbildung hat Inhalte zum Datenschutzrecht, den formellen Datenschutzanforderungen und zu den Datenschutzkontroll-Instanzen vermittelt.

Weiter hat das Seminar neben dem Datenschutzmanagement und der Datenschutzorganisation auch die Informationssicherheit umfasst. Abgeschlossen wurde die Fortbildung mit einer 75-minütigen Prüfung. Wir freuen uns über Eure erfolgreiche Teilnahme!

 

Herzlichen Glückwunsch zur Prüfung als zertifizierte Datenschutzbeauftragte!

Mit Augenmaß gestalten: Compliance für Stiftungen und gemeinnützige Organisationen 

Überweisungen an Privatkonten von Mitarbeitern, Einladungen zu interessanten Reisen oder zum Geschäftsessen und das Überreichen von Geschenken von erheblichem Wert – kein Thema bei einer Stiftung, einem Verein oder einer anderen gemeinnützigen Organisation?

Wer das glaubt, verschließt die Augen vor der Realität. Heute werden auch hier millionenschwere Aufträge ausgelöst und hochdotierte Verträge langfristig abgeschlossen. Eine Einflussnahme auf Mitarbeiter und auch Ehrenamtliche kann sich also lohnen. Während große und mittelständische Unternehmen inzwischen ohne Compliancestrategien nicht mehr auskommen, wird das Thema bei der Stiftung und einer gemeinnützigen Organisation immer noch vernachlässigt.

Was ist ein Compliancesystem?

In Deutschland hat Compliance seinen Ursprung im Bankensektor. Abgeleitet wird der Begriff aus dem Englischen, hier bedeutet „to comply with“ etwas einzuhalten.

In der Führung von Unternehmen und Organisationen ist ein Compliancesystem ein Instrument zur Einhaltung aller relevanter gesetzlichen Pflichten, Richtlinien und Vorschriften. Dazu zählen auch interne Regelungen und selbst aufgelegte Kodizes. Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass sich das Management selbst und alle Beschäftigten an Gesetze halten, doch viele Beispiele der Vergangenheit haben das Gegenteil gezeigt.

So wurden nicht nur Verstöße gegen die Steuergesetzgebung aufgedeckt, sondern auch Schmiergeldaffären,
Unregelmäßigkeiten bei Ausschreibungsvorschriften oder Korruptionsfälle. Oft sind international tätige Organisationen und Konzerne betroffen, doch auch in Deutschland mehren sich solche Delikte.

Die Manipulationen der Abgassysteme der deutschen Autohersteller in der jüngsten Vergangenheit zeigen, welche Auswirkungen das Fehlen einer Compliancekultur und deren konsequente Umsetzung in Unternehmen haben kann. Zur Rechenschaft gezogen werden zwar zuerst die Täter, verantwortlich für die Schaffung einer Compliancekultur in den Organisationen selbst sind aber immer die Vorstände sowie das Management. Versagen sie, kann das drastische Folgen haben – dabei werden solche Verstöße im Ausland noch konsequenter verfolgt als bei uns, wie die Verhaftung und Verurteilung von Volkswagen-Managern in den USA gezeigt hat.

Bekanntwerdende Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften schädigen den Staat und die Gemeinschaft aller Bürger, die betroffene Institution selbst, aber auch Wettbewerber oder Geschäftspartner. Für Untermehmen gelten unter anderem

  • das Bürgerliche Gesetzbuch
  • die Steuergesetze
  • das Arbeits- und das Sozialrecht
  • Kartell- und Wettbewerbsrechte
  • Verbraucherschutzgesetze
  • Umweltrecht
  • Datenschutzgesetze

Bewusste oder auch grob fahrlässige Verstöße gegen Gesetze und Richtlinien werden nicht nur strafrechtlich verfolgt, sie schädigen auch immer das Image von Betroffenen. Wird nachgewiesen, dass entsprechende Kontrollmechanismen durch die Aufsichtsgremien vernachlässigt wurden, dann haften auch die Unternehmensleitung oder das Unternehmen selbst dafür.

Eingestuft als Ordnungswidrigkeiten unter den entsprechenden gesetzlichen Regelungen drohen hier empfindliche Geldstrafen. Das Management ist also gefordert, ein Geschäftsklima zu entwickeln, in der das Einhalten von gesetzlichen Regeln oberstes Gebot ist. Solch eine Compliancekultur vermittelt allen Mitarbeitern die Grundeinstellung und allgemeine Verhaltensweisen zum regelkonformen Umgang mit Geschäftspartnern sowie zur gesetzestreuen Tätigkeit. Dabei haben Vorstand und Management eine Vorbildrolle – was von Beschäftigten verlangt wird, sollte für sie selbstverständlich sein.

Warum ein Compliancesystem in einer Stiftung oder einer gemeinnützigen Organisation?

Strategische Maßnahmen, die die Regelkonformität innerhalb der Organisation sicherstellt, werden auch einer Stiftung sowie jeder anderen Non-Profit-Organisation (NPO) benötigt. Wie gewerblich tätige Unternehmen auch, sind sie mit einer Vielzahl von Gesetzen konfrontiert, die einzuhalten sind:

  • dem Steuer- und Bilanzrecht bei der Ergebnisermittlung und Besteuerung
  • dem Arbeits- und Sozialrecht, wenn sie Löhne und Sozialabgaben für ihre Mitarbeiter abführen
  • dem Kartellrecht sowie dem Wettbewerbsrecht bei der Zusammenarbeit mit Unternehmen
  • dem Umweltrecht bei der Verfolgung eigener Ziele
  • dem Datenschutz
  • den Informations- und Veröffentlichungspflichten

Der Umgang mit den eigenen Budgets spielt hier eine wichtige Rolle – schließlich sind es Stiftungsgelder, Mitgliedsbeiträge oder öffentliche Finanzmittel, die verwendet werden. Dass diese nicht zweckentfremdet eingesetzt werden, gebieten auch Anstand und Respekt.

Bei Verstößen gegen Gesetze und Richtlinien werden auch Vorstände und Geschäftsführer von Stiftungen und NPO in Haftung genommen, wenn Versäumnisse bei Kontroll- und Überwachungspflichten nachgewiesen werden. Nicht zu unterschätzen ist der Imageverlust – wird Fehlverhalten innerhalb gemeinnütziger Institutionen bekannt, sinkt das Vertrauen und die Spendenbereitschaft der Bürger schwindet. Auch öffentliche Mittel können verwehrt werden. Damit drohen nicht nur Geldstrafen durch den Gesetzgeber, sondern Schwierigkeiten bei der Finanzierung kommender Projekte.

Hindernisse bei der Einführung einer Compliancekultur in NPO

Ein Compliancesystem der Stiftung oder der gemeinnützigen Organisation muss ähnlich umfangreich aufgebaut sein wie das System eines international agierenden Unternehmens.

Während die sogenannte Tax-Compliance, also die Einhaltung der Steuer- und Abrechnungsvorschriften, durch die Hilfe von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern noch recht gut installiert werden kann, ist der Aufbau eines allumfassenden Complianceystems nicht so einfach.

Viele Menschen engagieren sich freiwillig und ehrenamtlich in der Stiftung oder im Verein, ein Direktionsrecht des Managements und damit eine direkte Kontrolle, gibt es jedoch nur für angestellte Mitarbeiter. Nebenberuflicher Vorstand und auch die Geschäftsführung verfügen außerdem nicht immer über ausreichendes betriebswirtschaftliches und organisatorisches Know-how, um solche umfassenden Compliancemaßnahmen umzusetzen.

Auch finanzielle und personelle Ressourcen stehen nur begrenzt zur Verfügung. Vor allem Augenmaß ist also hier gefragt: Was ist möglich – was ist unbedingt notwendig? Eine Übertreibung von Kontrolle und Überwachung wird zu Frustration und Abkehr von Beteiligten führen und ähnlich negative Auswirkungen haben wie Verstöße gegen die Regeln selbst.

Lösungsansätze für die Compliancestrategie bei NPO

Die Auseinandersetzung mit der Compliance der Stiftung sowie der gemeinnützigen Organisation sollte in drei Richtungen weisen:

  • Prävention – Wie kann gesetzeskonformes Verhalten gefördert werden?
  • Kontrolle – Wie können Verstöße aufgedeckt werden?
  • Sanktion – Wie wird rechtswidriges Verhalten geahndet

Eine schrittweise Einführung und Umsetzung der Compliance-Maßnahmen soll sicherstellen, dass sich alle Mitarbeiter und Ehrenamtliche damit identifizieren können:

1. Analyse des Ausgangszustandes

Hier erfassen die Verantwortlichen den Ist-Zustand und definieren das Ziel der Maßnahmen. Dabei identifizieren sie auch die eigenen Risiken. Typisch in diesem Bereich sind etwa der Verlust der Gemeinnützigkeit, der Imageschaden oder auftretende Interessenskonflikte

2. Konzeption der Compliancestrategie

Hier werden alle organisatorischen Fragen beantwortet:

  • Welches Budget steht zur Verfügung?
  • Wie kann der gesamte Prozess organisiert werden?
  • Welche regelmäßigen Kontrollmechanismen und -termine werden installiert?
  • Wie kann das Haftungsrisiko für Vorstand und Mitarbeiter begrenzt werden?
  • Welche Unterstützung soll beansprucht werden?

Ergebnis dieser Phase sind strategische Pläne, konkrete Handlungsanweisungen und To-Do-Aufstellungen.

3. Umsetzung der taktischen Überlegungen

Jetzt beginnt die eigentliche Umsetzung. Dazu sind Gespräche mit allen Beteiligten wichtig, Schulungen und Workshops für Mitarbeiter und Ehrenamtliche unterstützen diese Phase.

4. Überwachung des Compliance-Systems

Einmal eingeführt muss das System regelmäßig kontrolliert werden. Neben internen Maßnahmen, wie ein genormtes Berichtswesen, sollte hier auch externe Hilfe genutzt werden. Erster Ansprechpartner für große Institutionen sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Festgestellte Verstöße müssen zeitnah aufgedeckt und geahndet werden.

5. Weiterentwicklung

Die Compliancekultur der Organisation lebt – und muss auf aktuelle Gegebenheiten angepasst werden. Neue Gesetze (wie zuletzt die Änderung der Datenschutzverordnung) stellen Verantwortliche immer wieder vor neue Herausforderungen.

Wie gehen Verantwortliche am besten vor?

Gerade im Stiftungsbereich und auch bei allen Organisationen, die mit vielen Ehrenamtlichen arbeiten, erfordert die Complianceeinführung neben Fachkenntnis auch Fingerspitzengefühl und Augenmaß.

Verantwortliche sollten sich daher Hilfe holen – spezialisierte Beratungsunternehmen bieten Unterstützung bei der Entwicklung des Compliancesystems, schulen im Vorfeld alle Beteiligten und begleiten die Einführung der Maßnahmen. Von Beginn an ist das Einbeziehen aller dabei wichtig, schließlich ist das Verständnis und die Identifikation mit der Organisationscompliance die entscheidende Voraussetzung für ihren Erfolg.

Fazit

Das Fehlen einer Compliancekultur kann für Stiftungen, Vereine oder andere gemeinnützige Organisationen weitreichende
Folgen haben, es drohen Imageschäden, die Aberkennung der Gemeinnützigkeit und letzlich die Existenzbedrohung. Regelkonformes Verhalten muss auch in diesem Bereich von den Verantwortlichen vorgelebt werden. Bei der Einwicklung, der Einführung und dem Monitoring des Systems lohnt sich die Hilfe erfahrener Berater. Mit viel Augenmaß lassen sich so auch in NPO
erfolgreich Compliance Richtlinien umsetzen.