Stiftung und Stiftungsgründung – eine Übersicht

Stiftung und Stiftungsgründung – eine Übersicht

Häufig tragen sich Menschen mit dem Gedanken, der Welt mit ihrem Vermögen etwas wieder zu geben. Die Gründung einer eigenen Stiftung kann ein Weg sein, die eigenen Werte und Vorstellungen dauerhaft zu fördern und zu erhalten. Die Stiftung ist ein zweckgebundenes Vermögen mit dem Ziel, den Stiftungszweck zu fördern. Unterschieden werden die privatrechtliche sowie die öffentlich-rechtliche Stiftung. In Deutschland ist der überwiegende Anteil der privatrechtlichen Stiftungen nach den Bestimmungen der Abgabenordnung, kurz AO gemeinnützig. Wichtige Vorteile für die gemeinnützige Stiftung sind die Steuerfreiheit ihrer Erträge sowie das Recht zum Ausstellen von steuerabzugsfähigen Spendenquittungen. Die Lebensdauer einer Stiftung kann sowohl zeitlich begrenzt als auch unbegrenzt, also dauerhaft sein. Mit Inhalt und Zweck der Stiftungssatzung kann der Stifter seine eigenen individuellen Vorstellungen nahezu eins zu eins in die Stiftung einbringen. Dazu bietet das deutsche Stiftungsrecht vielfältige Rechts- und Gestaltungsmöglichkeiten.

Stiftung gründen – die gewünschte Rechtsform wählen

Unter den praktikablen Rechtsformen einer Stiftung von der GmbH über den Verein bis zur Treuhandstiftung oder rechtsfähigen BGB-Stiftung fällt der Blick zunächst auf die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Diese erhält ihre Rechtsfähigkeit durch die förmliche Anerkennung der örtlich zuständigen Stiftungsbehörde. Zu den formellen Voraussetzungen gehören die
Stiftungsurkunde als Stiftungsgeschäft sowie die Stiftungssatzung. In dieser Rechtsform ist die Stiftung rechts- und geschäftsfähig. Eine deutliche einfachere und meist praktikable Form der Stiftung davon ist die rechtlich unselbstständige
Treuhandstiftung. Dem Treuhänder wird vom Stifter per Vertrag oder Testament das Stiftungsvermögen zur treuhänderischen Verwaltung übertragen. Der Treuhänder muss das Stiftungsvermögen separat von seinem eigenen Vermögen verwalten. Treuhänder kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person des Privatrechts sein. Im Übrigen gelten für diese Stiftungsform dieselben formellen Voraussetzungen und Anforderungen wie für die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Von außen ist eine Unterscheidung oft kaum möglich.

Gut Ding braucht Weile – gründliche Vorbereitung einer Stiftungsgründung

Die Stiftungsgründung ist oft eine einmalige Entscheidung des Stifters. Mit ihr verbunden sind Renommee, gesellschaftliche Anerkennung und – je nach Ausgestaltung – finanzieller sowie organisatorischer Aufwand. Die einmal gegründete Stiftung muss so strukturiert sein, dass sie auf Jahre und Jahrzehnte hinaus arbeits-, in dem Sinne lebensfähig ist. Viele der einmal getroffenen Entscheidungen sind dauerhaft gültig und nicht rückgängig zu machen. Insofern ist es empfehlenswert, sich mit der Gründung ausreichend Zeit zu lassen. Erst wenn alle Fragen beantwortet sind, sollte das Stiftungsgeschäft umgesetzt werden. Dazu einige wichtige Details in Kürze.

Stiftungsvermögen

Das eingebrachte Vermögen muss so hoch sein, dass die rechtlich selbstständige Stiftung kaufmännisch betrieben werden, d. h. sich selbst unterhalten kann. Erforderlich ist dazu erfahrungsgemäß ein fünfstelliges Stiftungsvermögen im mittleren Bereich und aufwärts. Eine gesetzliche Mindestvorgabe wie beispielsweise für die GmbH gibt es nicht. Ein weiterer Aspekt sind die jährlichen Stiftungserträge, die gemäß dem Stiftungszweck den Destinatären zur Verfügung stehen sollen. Die Treuhandstiftung stellt hier eine wichtige Alternative dar, die bereits mit sehr viel geringerem Kapital eingerichtet werden kann.

Name und Dauer der Stiftung

In seiner Namenswahl ist der Stifter frei. Für eine Familienstiftung ergibt sich der Stiftungsname von selbst. Üblich und
gewünscht ist es, dass der Name des Stifters in den Stiftungsnamen integriert wird. Eine andere Möglichkeit zur Namensgebung ist der Stiftungszweck. Bei Gründung der Stiftung wird auch entschieden, ob das Stiftungsvermögen dauerhaft erhalten bleiben oder aufgebraucht werden soll respektive kann.

Ort von Stiftungsgründung und Stiftungssitz

Jede rechtsfähige Stiftung arbeitet bestenfalls eng und vertrauensvoll mit der zuständigen Stiftungsbehörde zusammen. Rechtsgrundlage ist das Stiftungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes; Stiftungsrecht ist also Landesrecht. Für eine
überregional tätige Stiftung können die Behörden mehrerer Bundesländer mit jeweils eigenen, also unterschiedlichen Grundlagen wie Gesetz, Rechtsprechung sowie Rechtsauffassung zuständig sein. Die behördliche Stiftungsaufsicht ist Ansprechpartner für die Satzung, den Stiftungszweck sowie in Fragen des gesamten operativen Stiftungsgeschäftes.

Wen soll die Stiftung begünstigen / der Stiftungszweck

Es muss in der Stiftungssatzung ganz zweifelsfrei geregelt sein, wer in welchem Umfang und auf welche Weise mit den Stiftungserträgen begünstigt wird.

Stiftungsgremien

Gesetzlich vorgeschrieben ist für rechtsfähige Stiftungen mit dem Stiftungsvorstand lediglich ein Gremium. In der
Stiftungspraxis hingegen sind mit dem operativen Vorstand und dem kontrollierenden Aufsichtsrat zwei Gremien die gängige Praxis. Bei größeren bis großen Stiftungen ist der mehr- oder vielköpfige Beirat ein drittes, eher beratendes Stiftungsgremium. Kriterien für Nominierung und Besetzung sind Reputation, Sach- sowie Fachkompetenz und in der Familienstiftung eine engere bis entferntere Familienzugehörigkeit. Außer der Familienstiftung sind in den anderen Stiftungen die Gremien Beirat und Aufsichtsrat oftmals ein Who‘s who aus dem gesellschaftlichen Umfeld des Stiftungszwecks.

Stiftungsauflösung

Die Stiftungsauflösung ist mit der Auflösung eines gemeinnützigen Vereins vergleichbar. In der Satzung kann vorab festgelegt sein, wie mit dem Stiftungsvermögen bei Stiftungsauflösung verfahren werden soll. Ist das nicht geschehen, dann gilt das Stiftungsgesetz desjenigen Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte. Die formellen Voraussetzungen zur Stiftungsauflösung sind in der Stiftungssatzung näher geregelt. Anlass für die Auflösung einer wirtschaftlich nicht gesunden Stiftung kann auch die Zahlungsunfähigkeit mit der Folge einer Stiftungsinsolvenz sein; das ist allerdings eine absolute Ausnahme unter den zigtausenden bundesweiten Stiftungen. Die meisten von ihnen sollen oder brauchen nicht aufgelöst zu werden. Sie werden durch den Stiftungsvorstand professionell geführt und sind im Übrigen mit einem ausreichend hohen Stiftungsvermögen ausgestattet, um die Stiftungskosten zu finanzieren und Zahlungen an die Destinatäre zu leisten.

Rechtsgrundlagen der Stiftung – Satzung und Urkunde

In dem Stiftungsgeschäft, das umgangssprachlich als Stiftungsurkunde bezeichnet wird, erklärt der Stifter in schriftlicher Form seinen Willen, das Stiftungsvermögen in der genau bezeichneten Höhe zur Erfüllung des vorgegebenen Stiftungszweckes der Stiftung zu widmen. Im direkten Zusammenhang damit, sozusagen als Junktim, steht die Stiftungssatzung. Das Stiftungsgeschäft muss schriftlich erfolgen, es muss jedoch nicht notariell beurkundet werden. Sofern zum Stiftungsgeschäft ein Grundstücksgeschäft mit Eintragung im Grundbuch gehört muss dieser Teilbereich, so wie jeder andere Grundstücksvertrag auch, notariell beurkundet werden. Wird die Stiftung „von Todes wegen“ vorgenommen, dann muss das Stiftungsgeschäft ein Bestandteil von Testament oder von Erbvertrag sein. In solchen Fällen empfiehlt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Die Stiftung entsteht und erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit der Anerkennung durch die örtlich zuständige Stiftungsbehörde. Die Stiftungssatzung ist ein zwingender Bestandteil des Stiftungsgeschäftes. Im Anschluss an diesen „Stiftungsakt“ ist die Stiftung dem direkten Einflussbereich des Stifters entzogen, sie ist von ihm völlig unabhängig. Das bestimmende und entscheidende Gremium ist jetzt der Vorstand. Der Stifter kann sich in der Stiftungssatzung ein Veto, ein Allein- oder Mitentscheidungsrecht bei bestimmten Entscheidungen der Stiftungsorgane vorbehalten.

Stiftung und behördliche Stiftungsaufsicht

Die rechtsfähige Stiftung wird von der zuständigen Stiftungsbehörde anerkannt. Eine Genehmigungspflicht gibt es heutzutage nicht mehr. Die Anerkennung ist ein rechtsmittelfähiger behördlicher Verwaltungsakt. Das Miteinander zwischen Stiftung und Stiftungsaufsicht sollte möglichst reibungslos bis harmonisch verlaufen. Um das ab dem Anerkennungszeitpunkt zu gewährleisten empfiehlt es sich, Wortlaut und Inhalt des Stiftungsgeschäftes nebst Stiftungssatzung im Vorfeld des
Anerkennungsantrages einvernehmlich abzustimmen. Zu den Rechtsgrundlagen für Stiftung & Aufsicht gehören die §§ 80 ff BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Stifter kann das vorgenommene Stiftungsgeschäft solange einseitig widerrufen, bis es durch die Stiftungsbehörde als rechtlich selbstständige Stiftung anerkannt ist. Anschließend muss der Stifter gemäß § 82 BGB das im Stiftungsgeschäft bezeichnete Vermögen auf die Stiftung übertragen. Jetzt gibt es für ihn kein Zurück mehr.

Stiftung und örtliche Finanzbehörde

Auch in der Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung bietet sich für die Stiftung ein Vergleich mit dem gemeinnützigen Verein an. Der ganz überwiegende Sinn von Stiftungen ist deren Gemeinnützigkeit nach der AO. Damit entfällt eine Steuerpflicht für Körperschafts-, für Gewerbe sowie in weiten Bereichen für die Mehrwertsteuer. Voraussetzung für diese Steuererleichterungen ist die Gemeinnützigkeit von Zweck und Zielsetzung der Stiftung. Konkretes dazu wird in der Stiftungssatzung definiert, ähnlich der Vereinssatzung. Die Zusammenarbeit mit dem Finanzamt wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Entweder wird die Anerkennung der Gemeinnützigkeit während des laufenden Anerkennungsverfahrens bei der Stiftungsaufsicht bearbeitet und entschieden oder erst im Nachhinein, also nach der rechtsfähigen Stiftungsanerkennung. Die Gemeinnützigkeit einer Stiftung hat immer Wirkung zu allen Seiten hin, und zwar

  • im Innenverhältnis für die Stiftung selbst
  • im Außenverhältnis gegenüber
  • dem Stifter
  • den Destinatären
  • Spendern mit der Ausstellung einer steuerabzugsfähigen Spendenquittung

Sofern die rechtsfähige Stiftung nicht als gemeinnützig anerkannt ist, entfallen sämtliche Steuervorteile und Steuerentlastungen. Für das übertragene Stiftungsvermögen wird in diesem Fall eine Schenkungssteuer fällig.

Resümee

  • Die Stiftung ist heutzutage mehr denn je eine ebenso beliebte wie gefragte Chance, um privates Vermögen einem öffentlichen, guten, mildtätigen oder ganz allgemein gemeinnützigen Zweck verfügbar zu machen.
  • Möglich ist das sowohl mit einer Treuhandstiftung als auch mit der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts
  • Schon mit einer relativ niedrigen Anlagesumme kann in einer gemeinnützigen, treuhänderisch verwalteten Stiftung buchstäblich Gutes getan werden
  • Die Stiftung sollte nicht als Steuersparmodell gesehen werden; dennoch bietet sie finanzielle Vorteile für alle Beteiligten und Betroffenen
  • Eine Stiftungseinlage ist kein Anlageinstrument, wie es von den Banken und Sparkassen verkauft wird. Insofern führt die Stiftungsberatung durch Kreditinstitute häufig zu einem Interessenskonflikt
  • Viele Stiftungen gelten als ewige Organisation mit einer oftmals jahrhundertelangen Existenz. Die beiden Hauptgründe dafür sind der dauerhafte Erhalt des Stiftungsvermögens sowie eine vielfach starre Stiftungssatzung, die kaum Änderungen oder zeitgemäße Anpassungen ermöglicht
  • Der Erhalt persönlicher Wertvorstellungen, die Wahrung eines Lebenswerkes bis hin zu Networking in einem Stiftungsgremium oder zur Social Position in Jurys bei Preisverleihungen sind einige der ideellen Mehrwerte für den Stifter
Impact Investing – So können Stiftungen (mehr) Gutes tun

Impact Investing – So können Stiftungen (mehr) Gutes tun

Stiftungen orientieren sich daran, ihre gesellschaftliche Wirkung zu steigern und gemeinnützige Gelder für den guten Zweck einzusetzen. In Zeiten geringer Zinsen ist es häufig schwer, soziale Impulse nur aus mit erwirtschafteten Mitteln zu erreichen.

Eine Möglichkeit, die Ziele der Stiftung zu erreichen und gleichzeitig wirtschaftlich zu handeln, ist Impact Investing. Dieses wirkungsorientierte Investment ist so gestaltet, dass der finanzielle Einsatz wieder erwirtschaftet und eventuell sogar gewinnbringend angelegt wird. Dabei investiert man ausschließlich in Unternehmen und Projekte, mit denen die Stiftungsziele erreicht oder zumindest nachhaltig unterstützt  werden.

Wirksamkeit sozialer Investments

Die klassische Kaitalanlage ist allein auf den Gewinn ausgelegt. Die Spende unterstützt den sozialen Wandel. Impact Investments verbinden diese beiden Zweige und stoßen gesellschaftliche Veränderungen an, ohne auf den Kapitalansatz zu verzichten. Insbesondere Stiftungen, die ihre Gelder gemäß ihrer Satzung einsetzen wollen, kommt das entgegen.

Wer das Stiftungskapital wirkungsorientiert anlegt, läuft nicht Gefahr, in Fonds zu investieren, die indirekt die Ziele der Stiftung torpedieren. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Unternehmen unterstützt werden, die sich nicht im Sinne der Stiftung verhalten. Während „ethische Investitionen“ nur Unternehmen ausschließen, die der Umwelt oder Menschen schaden, wird beim Impact Investing das Wirkungsziel zur Strategie und das Investment darauf ausgerichtet. Anhand der definierten Ziele werden die sozialen Erfolge regelmäßig gemessen.

Höhe des sozialen Investments

Für Stiftungen ist es besonders wichtig, nicht in riskante Projekte zu investieren. Das Stiftungskapital darf nicht gefährdet werden. Start-Up-Unternehmen und neue Produktideen sind also nicht ideal, um das Geld einzusetzen. Aus diesem Grund scheuen viele kleine Stiftungen soziale Investments. In der Tat sind die genannten Einsatzgebiete eher für finanzstarke Partner mit ungebundenem Kapital geeignet. Doch es gibt auch Impact Investments, die mit einem kleinen finanziellen Einsatz auskommen. Die Dividende wirkungsorientierter Investments – selbst mit geringem Risiko – übersteigt meist die Guthaben-Zinsen bei der Bank. Rücklagen können wachsen. Das ist unabhängig davon, ob man 400, 4000 oder 400.000 Euro einzahlt. Der Gewinn fließt regelmäßig.

Möglichkeiten für wirkungsorientierte Investitionen

Es gibt mehrere Möglichkeiten der wirkungsorientierten Anlageform. Eine ist die Direktinvestition in Unternehmen, die sich den Stiftungszielen widmen, etwa dem Umweltschutz, dem sozialen Wandel oder der Bildung. Allerdings haben kleine Stiftungen hierbei oft keine Erfahrung und auch keine Manpower, um das Direktinvestment fachkundig zu betreuen.

Spezielle Impact-Investing-Fonds sind hier die einfachere Variante. Sie werden von Fondmanagern betreut, die sich auskennen und regelmäßige Berichte abliefern. Auch Bonds für soziale oder umweltfreundliche Aktionen und Projekte sind eine Möglichkeit des Investments. Die zinstragenden Wertpapiere sorgen für einen finanziellen Ertrag, während das Geld für stiftungsrelevante Zwecke eingesetzt wird. Auch in Sachwerte wie Immobilien können kleine Stiftungen investieren, etwa mit Blick auf die Energieeffizienz oder die Nutzung. Wichtig ist auch hier der Bezug zu den Stiftungszielen.

Stiftungsvermögen und Fördermittel

Selbstverständlich sind auch beim wirkungsorientierten Investment die Stiftungssatzung und die Gesetze des Stiftungs- und des Gemeinnützigkeitsrechts zu beachten. Hohe finanzielle Risiken sind somit ausgeschlossen und die Stiftungsziele müssen trotz Investment mit dem vorhandenen Vermögen erreichbar sein. Wirkungsorientierte Investments sind unter Berücksichtigung der Anlagerichtlinien grundsätzlich mit dem Stiftungsvermögen und mit Fördermitteln möglich. Verantwortliche sollten hierzu die Anlagerichtlinien prüfen und gegebenenfalls überarbeiten lassen.

Auch die Aufsichtsbehörden sollten über die Anlageform informiert werden, bevor es losgeht. Bestenfalls wird ein Experte befragt, denn es gibt einige Details zu beachten. So dürfen Investitionen aus Fördermitteln beispielsweise nur an gemeinnützige Organisationen fließen.

Die 17 Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung

Stiftungen haben es angesichts der zahlreichen Möglichkeiten zum wirkungsorientierten Kapitaleinsatz heute leicht, ein passendes Projekt zu finden. Der zu wählende Themenbereich ist natürlich von den Stiftungszielen abhängig. Auf der
UNO-Vollversammlung 17 Ziele festgelegt, die auch für ein Impact-Investing relevant sind. Sie reichen von nachhaltiger Landwirtschaft über Bildung und Gesundheit bis hin zur Armutsbekämpfung und zur Wasserversorgung. Die Ziele im Einzelnen:

  • Armut beseitigen
  • Ernährung sichern
  • Gesundes Leben ermöglichen
  • Bildung für alle fördern
  • Gleichstellung der Geschlechter erreichen
  • Wasser und Sanitärversorgung gewährleisten
  • Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher Energie schaffen
  • Menschenwürdige Arbeit für alle fördern
  • Nachhaltige Industrialisierung unterstützen
  • Ungleichheit verringern
  • Nachhaltige und sichere Städte und Siedlungen
  • Nachhaltige Konsum- und Produktionsweisen sicherstellen
  • Klimawandel und seine Auswirkungen bekämpfen
  • Nachhaltige Nutzung der Meere
  • Landökosysteme schützen
  • Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen schaffen
  • Globale Partnerschaft stärken

Wirkung von Impact Investments messen

Ebenso wichtig wie die Wahl des Investment-Projekts ist die Messung der Wirksamkeit sozialer Investments. Finanziell ist das recht einfach. Die soziale Wirksamkeit hingegen lässt sich zunächst nicht einfach mit Zahlen nachprüfen. Um die Voraussetzungen für Wirkungsnachweise zu schaffen, müssen zunächst die Eckpunkte definiert werden. Dies geschieht in der Regel mit einer Wirkungstreppe. Was muss wann bei wem erreicht werden, um welche Wirkung zu erzielen? In der Basis könnte das zum Beispiel sein, die Zielgruppe zu erreichen und Aktionen nach Plan durchzuführen. Erst dann wird die anvisierte Wirkung umrissen. Hier geht es bei sozialen Projekten zum Beispiel darum, dass sich das Bewusstsein für ein Problem ändert, dass die Zielgruppe ihr Handeln ändert, dass Lebenssituationen sich verbessern und die Gesellschaft sich wandelt.

Wirkungsziel und Investment müssen dabei natürlich in seinem gesunden Verhältnis stehen und die Indikatoren für die Messung müssen realistisch ausfallen. Leider lässt sich nicht immer alles genau messen, zumal Veränderungen Zeit brauchen und Impact Investments sehr langfristig wirken. Dennoch sind Analysen möglich, an denen sich die Stiftung orientieren kann.

Kriterien für die Auswahl des Impact-Investment-Projekts

In erster Linie sind die Stiftungsziele ausschlaggebend für das passende Projekt beim Direktinvestment. Darüber hinaus können sich Verantwortliche bei der Auswahl an einigen Punkten orientieren. So ist es zum Beispiel wichtig, dass das Projekt praxiserprobt ist und zur Zielgruppe durchdringt. Nur wenn die Zielgruppe sich angesprochen fühlt, ist ein Wirkung zu erzielen. Basieren die geplanten Handlungsschritte auf Erfahrung, ist der Erfolg wahrscheinlicher. Außerdem sind eine hohe Kompetenz auf Führungsebene und eine klare Struktur im Ablauf gute Indikatoren für erfolgsversprechende Projekte. Auch Finanzierungskonzepte und Kontrollmechanismen dürfen nicht fehlen. Transparenz und Öffentlichkeitsarbeit unterstützen das Projekt und tragen zu guten Ergebnissen und Akzeptanz bei.

Beim Social-Impact-Bond bilden die öffentliche Verwaltung, Sozialdienstleister und Kapitalgeber eine Gemeinschaft. Die Stiftung gibt hier also einen sozialen Wirkungskredit, dessen Rahmenbedingungen vorher festgelegt werden. Hier müssen Verantwortliche prüfen, ob die Investition mit den Anlagerichtlinien der Stiftung kompatibel ist. Die Ergebnisse des Projekts werden von einem Gutachter beurteilt.

Green-Bonds, die für Stiftungen aus dem Umweltbereich interessant sind, werden in Deutschland zum Beispiel von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau auf den Markt gebracht. Die grünen Anleihen entsprechen in der Handhabung normalen
Staatsanleihen oder Unternehmensanleihen. Green Bonds sollten aber dem freiwilligen Standard der Green Bond Principles (GBP) gerecht werden. Hier können sich Verantwortliche erkundigen, ob die Einhaltung offengelegt wird, obwohl der Nachweis nicht verpflichtend ist. Wer in klassische Fonds investieren möchte und sich nicht gut damit auskennt, sollte einen Experten um Rat fragen, der aktuelle Möglichkeiten und Anbieter im Blick hat.

Workshop zum Impact Investment

Workshop zum Impact Investment

Am 12. März 2019 fiel in der Skylounge des Lilienthalhauses der Startschuss für eine besondere Zusammenarbeit.

Impact Investment – ein Begriff mit vielen Definitionen. Was umfasst Impact Investment? Was ist das Ziel und wie lässt es sich erreichen? Lassen sich finanzielle und soziale Rendite miteinander vereinbaren?

Diese und viele weitere Fragen wurden am 19.03.2019 im Lilienthalhaus am Forschungsflughafen in Braunschweig diskutiert. In Zusammenarbeit mit dem Institut für Infrastruktur- und Immobilienmanagement (IIM) der TU Braunschweig und der blueorange Development Partner GmbH werden wir das Thema partnerschaftlich weiter erarbeiten. Seien Sie gespannt auf die weitere Entwicklung!