Beim Unternehmensverkauf stellt sich die zentrale Frage: Sollen die Geschäftsanteile oder einzelne Wirtschaftsgüter verkauft werden? Die Antwort hat erhebliche steuerliche Konsequenzen.
Inhaltsverzeichnis
Die Grundentscheidung beim Unternehmensverkauf
Wer ein Unternehmen verkaufen oder erwerben möchte, steht vor einer fundamentalen Weichenstellung: Share Deal oder Asset Deal? Diese Entscheidung beeinflusst nicht nur den Kaufpreis, sondern hat weitreichende steuerliche, haftungsrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Share Deal: Kauf der Geschäftsanteile
Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Geschäftsanteile an der Gesellschaft. Das Unternehmen als Rechtsträger bleibt unverändert bestehen, lediglich die Eigentümerstruktur ändert sich.
Vorteile des Share Deals
- Für den Verkäufer: Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen können nach § 8b Abs. 2 KStG zu 95 Prozent steuerfrei sein, wenn der Verkäufer ebenfalls eine Kapitalgesellschaft ist. Natürliche Personen profitieren vom Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG.
- Vertragskontinuität: Bestehende Verträge, Genehmigungen und Lizenzen bleiben grundsätzlich erhalten.
- Einfachere Abwicklung: Die Übertragung der Anteile erfolgt durch notariellen Abtretungsvertrag gemäß § 15 GmbHG.
Risiken des Share Deals
Der Käufer übernimmt das Unternehmen mit allen Altverbindlichkeiten und Risiken. Eine gründliche Due Diligence ist daher unerlässlich. Zudem entsteht beim Käufer kein steuerlich nutzbares Abschreibungspotenzial auf den Kaufpreis.
Asset Deal: Kauf einzelner Wirtschaftsgüter
Beim Asset Deal werden die einzelnen Vermögensgegenstände und Verträge des Unternehmens übertragen. Der Käufer kann gezielt auswählen, welche Wirtschaftsgüter er erwerben möchte.
Vorteile des Asset Deals
- Für den Käufer: Der Kaufpreis kann auf die erworbenen Wirtschaftsgüter verteilt und steuerlich abgeschrieben werden. Dies führt zu erheblichen Steuerersparnissen in den Folgejahren.
- Selektiver Erwerb: Der Käufer kann unerwünschte Verbindlichkeiten und Risiken ausschließen.
- Kein Altlastenrisiko: Grundsätzlich werden keine unbekannten Verbindlichkeiten übernommen (mit Ausnahme der Haftung nach § 25 HGB bei Firmenfortführung).
Nachteile des Asset Deals
- Für den Verkäufer: Die Veräußerungsgewinne unterliegen der regulären Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft und bei Ausschüttung nochmals auf Gesellschafterebene.
- Vertragsübertragung: Verträge müssen einzeln mit Zustimmung der Vertragspartner übertragen werden.
- Arbeitsrecht: § 613a BGB findet Anwendung, sodass Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber übergehen.
Die steuerliche Gegenüberstellung
Die steuerlichen Interessen von Käufer und Verkäufer stehen typischerweise im Widerspruch zueinander:
Der Verkäufer präferiert den Share Deal wegen der günstigeren Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Der Käufer bevorzugt häufig den Asset Deal wegen des Abschreibungspotenzials.
In der Praxis führt dieser Interessengegensatz oft zu Kaufpreisverhandlungen, in denen der steuerliche Vorteil der einen Seite durch einen angepassten Kaufpreis ausgeglichen wird.
Gestaltungsoptionen in der Praxis
Die Praxis kennt zahlreiche Gestaltungsoptionen, die die Nachteile beider Modelle abmildern können:
- Kombination beider Modelle: Teile des Unternehmens werden als Share Deal, andere als Asset Deal übertragen.
- Step-Up-Modelle: Durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen vor dem Verkauf kann ein steuerlich optimiertes Ergebnis erzielt werden.
- Earnout-Klauseln: Variable Kaufpreisbestandteile können steuerlich vorteilhaft gestaltet werden.
Empfehlung
Die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal erfordert eine sorgfältige Analyse der individuellen Situation unter Berücksichtigung steuerlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Aspekte. Eine frühzeitige Einbindung von Rechtsanwalt und Steuerberater ist unerlässlich, um die optimale Transaktionsstruktur zu finden.