Wenn Unternehmer sich scheiden lassen, wird die Unternehmensbewertung zum zentralen Streitpunkt. Wir erklären die rechtlichen Grundlagen des Zugewinnausgleichs, die gängigen Bewertungsmethoden und wie sich kostspielige Konflikte durch vorausschauende ehevertragliche Regelungen vermeiden lassen.
Inhaltsverzeichnis
- Zugewinnausgleich bei Unternehmern -- Bewertung und Streitvermeidung
- Rechtliche Grundlagen des Zugewinnausgleichs
- Das Prinzip der Zugewinngemeinschaft
- Berechnung des Zugewinns
- Das Unternehmen im Zugewinnausgleich
- Bewertungsmethoden für Unternehmen
- IDW S1 -- Der Standard der Wirtschaftsprüfer
- Vereinfachtes Ertragswertverfahren (§ 199 BewG)
- Substanzwertverfahren
- Praktiker-Methode (Mittelwertverfahren)
- Besondere Herausforderungen bei der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich
- Personenbezogener Goodwill
- Latente Steuern
- Bewertungsstichtag und Manipulationsgefahr
- Liquiditätsprobleme
- Ehevertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
- Gütertrennung
- Modifizierte Zugewinngemeinschaft
- Anforderungen an die Wirksamkeit
- Praktische Empfehlungen zur Konfliktvermeidung
- Vor der Ehe
- Während der Ehe
- Bei der Scheidung
- Fazit
Zugewinnausgleich bei Unternehmern -- Bewertung und Streitvermeidung
Die Scheidung eines Unternehmers gehört zu den komplexesten und wirtschaftlich folgenschwersten Situationen im Familienrecht. Wenn der Zugewinnausgleich ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung erfasst, können die finanziellen Auswirkungen existenzbedrohend sein -- nicht nur für die Ehepartner, sondern auch für das Unternehmen, seine Mitarbeiter und Geschäftspartner. Umso wichtiger ist es, die rechtlichen Grundlagen zu kennen, die Bewertungsmethoden zu verstehen und -- idealerweise schon vor der Krise -- wirksame Vorkehrungen zu treffen.
Rechtliche Grundlagen des Zugewinnausgleichs
Das Prinzip der Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche Güterstand in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Entgegen einem verbreiteten Missverständnis bedeutet dies nicht, dass das Vermögen beider Ehegatten gemeinschaftlich wird. Vielmehr bleibt jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens. Erst bei Beendigung des Güterstands -- typischerweise durch Scheidung -- wird der Zugewinn ausgeglichen.
Berechnung des Zugewinns
Der Zugewinn eines Ehegatten ist die Differenz zwischen seinem Endvermögen (Vermögen bei Beendigung des Güterstands) und seinem Anfangsvermögen (Vermögen bei Eheschließung), jeweils bereinigt um Erbschaften und Schenkungen (§ 1374 Abs. 2 BGB).
Die Berechnung folgt einem vierstufigen Schema:
- Ermittlung des Anfangsvermögens beider Ehegatten (Stichtag: Tag der Eheschließung)
- Ermittlung des Endvermögens beider Ehegatten (Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrags, § 1384 BGB)
- Berechnung des Zugewinns jedes Ehegatten (Endvermögen minus Anfangsvermögen)
- Ausgleich der Differenz: Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz
Das Unternehmen im Zugewinnausgleich
Gehört einem Ehegatten ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung, fließt deren Wert sowohl in das Anfangs- als auch in das Endvermögen ein. War das Unternehmen bei Eheschließung bereits vorhanden, ist die Wertsteigerung während der Ehe der relevante Zugewinn. Wurde das Unternehmen während der Ehe gegründet, ist der gesamte Unternehmenswert zum Stichtag Zugewinn.
Bewertungsmethoden für Unternehmen
Die Unternehmensbewertung ist regelmäßig der zentrale Streitpunkt bei der Scheidung von Unternehmern. Das Recht schreibt keine bestimmte Bewertungsmethode vor; maßgeblich ist der wahre (objektivierte) Unternehmenswert.
IDW S1 -- Der Standard der Wirtschaftsprüfer
Der IDW Standard S1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer ist der in Deutschland am weitesten verbreitete Bewertungsstandard. Er basiert auf dem Ertragswertverfahren oder dem Discounted-Cashflow-Verfahren (DCF).
Ertragswertverfahren:
- Der Unternehmenswert ergibt sich aus den zukünftig zu erwartenden Erträgen, die auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden
- Die Prognose der zukünftigen Erträge basiert auf einer Vergangenheitsanalyse und einer Planungsrechnung
- Der Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt die Alternativrendite einer risikoäquivalenten Anlage
DCF-Verfahren:
- Der Unternehmenswert ergibt sich aus den zukünftig zu erwartenden freien Cashflows, abgezinst mit den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC)
- Wird insbesondere bei größeren Unternehmen und komplexen Konzernstrukturen bevorzugt
Vereinfachtes Ertragswertverfahren (§ 199 BewG)
Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach dem Bewertungsgesetz wird manchmal als Orientierung herangezogen. Es kapitalisiert den durchschnittlichen Jahresertrag der letzten drei Geschäftsjahre mit einem festen Faktor. Aufgrund seiner Pauschalierung wird es von Gerichten für familienrechtliche Zwecke jedoch zunehmend als zu ungenau betrachtet.
Substanzwertverfahren
Das Substanzwertverfahren ermittelt den Wert auf Basis der vorhandenen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden (Nettovermögenswert). Es findet insbesondere Anwendung bei:
- Vermögensverwaltenden Gesellschaften (Immobiliengesellschaften)
- Unternehmen mit hohem Substanzwert, aber geringen Erträgen
- Als Wertuntergrenze im Ertragswertverfahren
Praktiker-Methode (Mittelwertverfahren)
Manche Gerichte -- insbesondere im Familienrecht -- verwenden die sogenannte Praktiker-Methode, bei der der Mittelwert aus Ertrags- und Substanzwert gebildet wird. Diese Methode ist in der betriebswirtschaftlichen Literatur zwar umstritten, wird aber von einigen Oberlandesgerichten weiterhin angewandt.
Besondere Herausforderungen bei der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich
Personenbezogener Goodwill
Bei inhabergeführten Unternehmen stellt sich die Frage, inwieweit der Unternehmenswert an die Person des Unternehmers gebunden ist. Der personenbezogene Goodwill -- also der Teil des Geschäftswerts, der auf der persönlichen Qualifikation, den Beziehungen und der Reputation des Inhabers beruht -- ist grundsätzlich beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Seine Abgrenzung vom übertragbaren Geschäftswert ist jedoch schwierig und häufig streitig.
Latente Steuern
Beim Zugewinnausgleich ist zu berücksichtigen, dass beim (hypothetischen) Verkauf des Unternehmens Steuern anfallen würden. Diese latenten Steuerlasten mindern den für den Zugewinnausgleich relevanten Wert. Die Höhe der Abzüge ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Bewertungsstichtag und Manipulationsgefahr
Der Bewertungsstichtag ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). In der Praxis besteht die Gefahr, dass der unternehmerische Ehegatte den Unternehmenswert vor diesem Stichtag durch gezielte Maßnahmen mindert -- etwa durch überhöhte Geschäftsführergehälter, unnötige Investitionen oder das Verschieben von Erträgen. Solche illoyalen Vermögensverfügungen können gemäß § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzugerechnet werden.
Liquiditätsprobleme
Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Geldanspruch. Verfügt der ausgleichspflichtige Unternehmer nicht über ausreichende liquide Mittel, muss er das Unternehmen möglicherweise verkaufen, belasten oder Anteile übertragen, um den Ausgleich zu leisten. Dies kann das Unternehmen in seiner Existenz gefährden. Allerdings kann das Gericht eine Stundung des Ausgleichsanspruchs gewähren, wenn die sofortige Zahlung den Schuldner unbillig hart treffen würde (§ 1382 BGB).
Ehevertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
Gütertrennung
Die Vereinbarung der Gütertrennung (§ 1414 BGB) schließt den Zugewinnausgleich vollständig aus. Diese radikale Lösung schützt das Unternehmen umfassend, hat aber Nachteile:
- Kein steuerfreier Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe (§ 5 ErbStG entfällt)
- Keine erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vorteile des Zugewinnausgleichs
- Keine Teilhabe des nicht unternehmerischen Ehegatten am ehelichen Vermögenszuwachs
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Die in der Praxis bevorzugte Lösung ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Dabei wird der Zugewinnausgleich nicht vollständig ausgeschlossen, sondern maßgeschneidert angepasst:
- Herausnahme des Unternehmens: Das Unternehmen oder die Unternehmensbeteiligung wird aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen (sogenannte Gegenstandsbegrenzung)
- Deckelung: Der Zugewinnausgleich wird auf einen bestimmten Betrag oder einen Prozentsatz des Unternehmenswerts begrenzt
- Festlegung der Bewertungsmethode: Die im Streitfall anzuwendende Bewertungsmethode wird bereits im Ehevertrag vereinbart
- Ratenzahlung: Es werden Modalitäten für eine ratierliche Zahlung vereinbart
Anforderungen an die Wirksamkeit
Eheverträge, die den Zugewinnausgleich beschränken, unterliegen einer richterlichen Inhaltskontrolle (§ 138 BGB, § 242 BGB). Ein Ehevertrag kann unwirksam sein, wenn:
- Er eine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil eines Ehegatten enthält
- Bei Vertragsschluss ein Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen bestand (z.B. Schwangerschaft, wirtschaftliche Abhängigkeit)
- Die Gesamtschau aller Regelungen eine Sittenwidrigkeit ergibt
Daher ist eine ausgewogene Vertragsgestaltung essentiell. Der Verzicht auf den Zugewinnausgleich sollte durch Kompensationsleistungen (z.B. Unterhaltsvereinbarungen, Abfindungszahlungen oder Versicherungslösungen) ausgeglichen werden.
Praktische Empfehlungen zur Konfliktvermeidung
Vor der Ehe
- Ehevertrag abschließen: Idealerweise vor der Heirat, aber auch während der Ehe möglich. Der Ehevertrag sollte die Unternehmensbewertung klar regeln und Kompensationen vorsehen.
- Vermögensdokumentation: Das Anfangsvermögen beider Ehegatten sollte zum Zeitpunkt der Eheschließung vollständig dokumentiert werden (notarielle Aufnahme oder Vermögensverzeichnis).
- Gesellschaftsvertragliche Absicherung: Die Gesellschaftsverträge sollten Klauseln enthalten, die den Eintritt des Ehegatten in die Gesellschaft ausschließen oder beschränken.
Während der Ehe
- Regelmäßige Überprüfung: Ehevertragliche Regelungen sollten in regelmäßigen Abständen auf ihre Angemessenheit überprüft werden, insbesondere bei wesentlichen Veränderungen der wirtschaftlichen oder familiären Situation.
- Transparente Buchführung: Eine ordnungsgemäße und transparente Buchführung erleichtert die spätere Bewertung und reduziert Streitpotenzial.
Bei der Scheidung
- Einvernehmliche Bewertung: Wenn möglich, sollten sich die Ehegatten auf einen gemeinsamen Gutachter für die Unternehmensbewertung einigen. Dies spart Kosten und Zeit gegenüber zwei gegenläufigen Partei-Gutachten.
- Mediation: Die Wirtschaftsmediation bietet einen strukturierten Rahmen, um Streitpunkte bei der Unternehmensbewertung einvernehmlich zu lösen.
- Stundung und Ratenzahlung: Die Möglichkeit der Stundung (§ 1382 BGB) sollte frühzeitig in Betracht gezogen werden, um die Liquidität des Unternehmens zu schützen.
Fazit
Der Zugewinnausgleich bei Unternehmern erfordert eine sorgfältige Vorbereitung und kompetente Beratung. Die Kombination aus komplexer Unternehmensbewertung, emotionaler Belastung und hohen finanziellen Einsätzen macht diesen Bereich zu einem der anspruchsvollsten im Familienrecht.
Bei compleneo verbinden wir familienrechtliche, steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Expertise unter einem Dach. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater beraten Sie sowohl bei der Gestaltung von Eheverträgen als auch im Scheidungsverfahren. Wir begleiten die Unternehmensbewertung, verhandeln faire Ausgleichsregelungen und schützen so die wirtschaftliche Grundlage Ihres Unternehmens.