Wer seine Erbfolge regeln möchte, steht vor der Wahl zwischen Testament und Erbvertrag. Beide Instrumente unterscheiden sich in wesentlichen Punkten -- etwa bei der Bindungswirkung und den Änderungsmöglichkeiten.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen der gewillkürten Erbfolge
Das deutsche Erbrecht unterscheidet zwischen der gesetzlichen Erbfolge und der gewillkürten Erbfolge. Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, kann dies durch Testament oder Erbvertrag tun. Beide sind Verfügungen von Todes wegen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das Testament
Ein Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Es kann als eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB) oder als notarielles Testament (§ 2232 BGB) errichtet werden.
Eigenhändiges Testament
Das eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Es sollte Ort und Datum enthalten. Eine maschinelle oder digitale Erstellung ist nicht wirksam.
Vorteile: Keine Kosten, jederzeitige Errichtung möglich.
Nachteile: Erhöhtes Risiko von Formfehlern, Auslegungsschwierigkeiten und Verlust. Im Erbfall ist in der Regel ein Erbschein erforderlich, was zusätzliche Kosten und Zeit erfordert.
Notarielles Testament
Beim notariellen Testament erklärt der Erblasser seinen letzten Willen gegenüber dem Notar, der diesen beurkundet. Der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit, berät zu den rechtlichen Folgen und stellt sicher, dass der Wille des Erblassers eindeutig dokumentiert wird.
Vorteile: Rechtssicherheit, fachkundige Beratung, amtliche Verwahrung beim Amtsgericht, im Erbfall häufig kein Erbschein erforderlich (das notarielle Testament wird zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll als Nachweis akzeptiert).
Nachteile: Es fallen Notarkosten nach dem GNotKG an.
Gemeinschaftliches Testament
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB). Die bekannteste Form ist das sogenannte Berliner Testament, bei dem sich die Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und gemeinsame Schlusserben bestimmen.
Der Erbvertrag
Der Erbvertrag (§ 2274 ff. BGB) ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine eine Verfügung von Todes wegen trifft. Er muss notariell beurkundet werden.
Wesentliche Merkmale
- Bindungswirkung: Vertragsmäßige Verfügungen können grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden. Dies ist der zentrale Unterschied zum Testament.
- Beteiligte: Nicht nur Ehegatten, sondern auch nicht verheiratete Partner, Geschäftspartner oder andere Personen können einen Erbvertrag schließen.
- Aufhebung: Die Aufhebung ist nur durch notariell beurkundeten Aufhebungsvertrag, Rücktritt (wenn vorbehalten) oder Anfechtung möglich.
Typische Anwendungsfälle
- Nichteheliche Lebensgemeinschaften, die kein gemeinschaftliches Testament errichten können
- Unternehmensnachfolge mit verbindlicher Regelung gegenüber dem Nachfolger
- Vereinbarungen mit Pflegepersonen (Erbvertrag gegen Pflegeverpflichtung)
- Regelungen zwischen Gesellschaftern
Gegenüberstellung: Testament vs. Erbvertrag
| Kriterium | Testament | Erbvertrag |
|---|---|---|
| Form | Eigenhändig oder notariell | Immer notariell |
| Beteiligte | Einseitig (bzw. gemeinschaftlich bei Ehegatten) | Mindestens zwei Personen |
| Bindungswirkung | Grundsätzlich frei widerruflich | Vertragsmäßige Verfügungen bindend |
| Änderung | Jederzeit durch neues Testament | Nur einvernehmlich oder durch Rücktritt |
| Kosten | Eigenhändig: keine; Notariell: nach GNotKG | Nach GNotKG |
| Personenkreis | Alle (gemeinschaftlich nur Ehegatten/Lebenspartner) | Alle |
Welche Lösung ist geeignet?
Die Wahl zwischen Testament und Erbvertrag hängt von der individuellen Situation ab. Wer sich Flexibilität bewahren möchte, ist mit einem Testament häufig gut beraten. Wer hingegen verbindliche Regelungen mit anderen Beteiligten treffen muss -- etwa im Rahmen einer Unternehmensnachfolge -- wird eher zum Erbvertrag greifen.
Kosten
Die Notarkosten für ein Testament oder einen Erbvertrag richten sich nach dem GNotKG und bemessen sich am Nachlasswert. Bei einem Nachlasswert von 500.000 Euro betragen die Kosten für ein Einzeltestament beispielsweise rund 935 Euro (1,0-Gebühr), für einen Erbvertrag rund 1.870 Euro (2,0-Gebühr) zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.