Die Errichtung einer Stiftung ermöglicht es, Vermögen dauerhaft einem bestimmten Zweck zu widmen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die verschiedenen Stiftungsformen, den Gründungsprozess und die steuerlichen Rahmenbedingungen.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Stiftung?
- Stiftungsformen
- Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
- Treuhandstiftung (nicht rechtsfähige Stiftung)
- Familienstiftung
- Gemeinnützige Stiftung
- Der Gründungsprozess
- 1. Stiftungsgeschäft (Satzung)
- 2. Errichtung zu Lebzeiten oder von Todes wegen
- 3. Anerkennung
- Steuerliche Rahmenbedingungen
- Gemeinnützige Stiftungen
- Familienstiftungen
- Verbrauchsstiftung
- Laufende Verwaltung und Stiftungsaufsicht
- Stiftung und Unternehmensnachfolge
- Kosten der Stiftungsgründung
Was ist eine Stiftung?
Eine Stiftung ist eine juristische Person, die Vermögen dauerhaft einem vom Stifter festgelegten Zweck widmet. Anders als bei Vereinen oder Gesellschaften hat die Stiftung keine Mitglieder oder Gesellschafter. Sie ist im Wesentlichen ein verselbstständigtes Zweckvermögen, das von einem Vorstand verwaltet wird.
Seit dem 1. Juli 2023 ist das Stiftungsrecht in den §§ 80 ff. BGB neu geregelt. Die Reform hat die bisher verstreuten Landesstiftungsgesetze durch ein einheitliches Bundesrecht ersetzt.
Stiftungsformen
Rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
Die klassische Form der Stiftung wird durch Anerkennung der zuständigen Landesbehörde (Stiftungsaufsicht) rechtsfähig. Sie erfordert:
- Ein Stiftungsgeschäft (Satzung)
- Ausreichendes Vermögen zur dauerhaften Zweckerfüllung (in der Praxis in der Regel mindestens 50.000 bis 100.000 Euro, je nach Bundesland und Stiftungszweck)
- Einen zulässigen Stiftungszweck
Treuhandstiftung (nicht rechtsfähige Stiftung)
Bei der Treuhandstiftung überträgt der Stifter das Vermögen an einen Treuhänder (häufig eine andere Stiftung oder juristische Person), der es nach den Vorgaben des Stifters verwaltet. Sie erfordert keine behördliche Anerkennung und ist mit geringerem Vermögen realisierbar.
Familienstiftung
Eine Familienstiftung dient dem Wohl einer oder mehrerer Familien. Sie kann sowohl als rechtsfähige Stiftung als auch als Treuhandstiftung errichtet werden. Familienstiftungen unterliegen besonderen steuerlichen Regelungen, insbesondere der Erbersatzsteuer.
Gemeinnützige Stiftung
Stiftungen, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich), genießen steuerliche Vorteile.
Der Gründungsprozess
1. Stiftungsgeschäft (Satzung)
Das Stiftungsgeschäft enthält die Satzung mit folgenden Pflichtinhalten:
- Name der Stiftung
- Sitz der Stiftung
- Stiftungszweck
- Vermögensausstattung
- Organe und deren Zusammensetzung
- Regelungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens und der Erträge
2. Errichtung zu Lebzeiten oder von Todes wegen
Eine Stiftung kann zu Lebzeiten des Stifters (Stiftungsgeschäft unter Lebenden) oder durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet werden.
Bei der Errichtung zu Lebzeiten überträgt der Stifter das Vermögen auf die Stiftung. Die Stiftung entsteht mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.
Bei der Errichtung von Todes wegen entsteht die Stiftung nach dem Tod des Stifters. Das Nachlassgericht teilt dem zuständigen Gericht oder der Behörde die Verfügung mit.
3. Anerkennung
Die rechtsfähige Stiftung bedarf der Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde. Diese prüft insbesondere:
- Zulässigkeit des Stiftungszwecks
- Dauerhaftigkeit der Zweckerfüllung mit dem vorhandenen Vermögen
- Ordnungsmäßigkeit der Satzung
Steuerliche Rahmenbedingungen
Gemeinnützige Stiftungen
Gemeinnützige Stiftungen sind von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, soweit sie ihre satzungsmäßigen Zwecke verfolgen. Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind beim Stifter bzw. Spender steuerlich absetzbar:
- Spendenabzug: Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig (bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte).
- Sonderausgabenabzug bei Stiftungsgründung: Bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung und bei Zustiftungen können innerhalb von zehn Jahren bis zu 1.000.000 Euro zusätzlich als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b Abs. 1a EStG).
- Erbschaft- und Schenkungsteuer: Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
Familienstiftungen
Familienstiftungen genießen keine Gemeinnützigkeitsvorteile. Sie unterliegen:
- Der Körperschaftsteuer auf ihre Einkünfte
- Der Erbersatzsteuer: Alle 30 Jahre wird eine Erbersatzsteuer erhoben, die den Vermögensübergang auf die nächste Generation simuliert (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse I.
Verbrauchsstiftung
Das reformierte Stiftungsrecht erlaubt ausdrücklich die Errichtung von Verbrauchsstiftungen, die ihr Vermögen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (mindestens zehn Jahre) für den Stiftungszweck aufbrauchen dürfen.
Laufende Verwaltung und Stiftungsaufsicht
Rechtsfähige Stiftungen unterliegen der Stiftungsaufsicht. Diese prüft die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Einhaltung des Stiftungszwecks. Stiftungen müssen regelmäßig Rechenschaft ablegen und Jahresabschlüsse oder Tätigkeitsberichte vorlegen.
Stiftung und Unternehmensnachfolge
Die Übertragung eines Unternehmens auf eine Stiftung kann ein Instrument der Nachfolgeplanung sein:
- Sicherung des Unternehmensfortbestands über Generationen
- Vermeidung von Zersplitterung durch Erbteilung
- Bei gemeinnütziger Ausgestaltung: steuerliche Vorteile
- Kombination von Familien- und Gemeinwohlinteressen durch Doppelstiftungsmodelle
Kosten der Stiftungsgründung
Die Kosten variieren je nach Komplexität. Für die notarielle Beurkundung des Stiftungsgeschäfts und die Anerkennungsverfahren sollten Gründer mit Kosten im vierstelligen Bereich rechnen. Die behördliche Anerkennung selbst ist in den meisten Bundesländern gebührenfrei.