Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz eröffnet Unternehmen in der Krise neue Wege zur Sanierung außerhalb der Insolvenz.
Inhaltsverzeichnis
- Ein Paradigmenwechsel im deutschen Sanierungsrecht
- Ziel und Grundgedanke des StaRUG
- Anwendungsbereich
- Wer kann das StaRUG nutzen?
- Die wichtigsten Instrumente des StaRUG
- 1. Restrukturierungsplan (§§ 5-28 StaRUG)
- 2. Planabstimmung
- 3. Stabilisierungsanordnung (§§ 49-59 StaRUG)
- 4. Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73-83 StaRUG)
- Krisenfrüherkennung als neue Pflicht
- § 1 StaRUG: Pflichten der Geschäftsleitung
- Abgrenzung zur Insolvenz
- Vorteile des StaRUG gegenüber der Insolvenz
- Fazit
Ein Paradigmenwechsel im deutschen Sanierungsrecht
Am 1. Januar 2021 trat das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft. Es setzt die EU-Restrukturierungsrichtlinie in deutsches Recht um und schafft erstmals einen umfassenden gesetzlichen Rahmen für die vorinsolvenzliche Sanierung.
Ziel und Grundgedanke des StaRUG
Das StaRUG ermöglicht es Unternehmen, die zwar in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken, aber noch nicht insolvenzreif sind, sich ohne formelles Insolvenzverfahren zu restrukturieren. Der Vorteil: Die Restrukturierung erfolgt unter der Regie des Unternehmens selbst, nicht unter der Aufsicht eines Insolvenzverwalters.
Anwendungsbereich
Wer kann das StaRUG nutzen?
Das StaRUG steht grundsätzlich allen Unternehmen offen, die:
- Drohend zahlungsunfähig sind (§ 18 InsO), also voraussichtlich innerhalb von 24 Monaten zahlungsunfähig werden
- Noch nicht zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO sind
- Noch nicht überschuldet im Sinne des § 19 InsO sind
Wichtig: Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist das StaRUG nicht mehr anwendbar. In diesen Fällen besteht die Pflicht zur Insolvenzantragstellung.
Die wichtigsten Instrumente des StaRUG
1. Restrukturierungsplan (§§ 5-28 StaRUG)
Das Herzstück des StaRUG ist der Restrukturierungsplan. Er ermöglicht die gezielte Umgestaltung von Verbindlichkeiten gegen den Willen einzelner Gläubiger, sofern die erforderlichen Mehrheiten erreicht werden.
Der Restrukturierungsplan kann folgende Maßnahmen vorsehen:
- Stundung, Reduzierung oder vollständiger Erlass von Forderungen
- Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap)
- Änderung von Vertragskonditionen bei Finanzierungsverträgen
- Eingriffe in Sicherungsrechte
2. Planabstimmung
Die Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt und stimmen gruppenweise über den Plan ab. Innerhalb jeder Gruppe ist eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte erforderlich. Ein gruppenübergreifender Cross-Class-Cram-Down ist möglich, wenn die Zustimmung einer Gruppe fehlt.
3. Stabilisierungsanordnung (§§ 49-59 StaRUG)
Das Restrukturierungsgericht kann auf Antrag des Schuldners eine Stabilisierungsanordnung erlassen. Diese kann umfassen:
- Vollstreckungssperre: Gläubiger können ihre Forderungen vorübergehend nicht zwangsweise durchsetzen
- Verwertungssperre: Sicherungsgüter dürfen nicht verwertet werden
Die Anordnung ist auf maximal drei Monate befristet und kann auf höchstens vier Monate verlängert werden.
4. Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73-83 StaRUG)
Das Gericht kann einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, der die Interessen der Gläubiger wahrt und den Restrukturierungsprozess überwacht. In bestimmten Fällen ist die Bestellung zwingend, etwa bei der Stabilisierungsanordnung oder dem Cross-Class-Cram-Down.
Krisenfrüherkennung als neue Pflicht
§ 1 StaRUG: Pflichten der Geschäftsleitung
Das StaRUG hat auch außerhalb konkreter Restrukturierungsfälle Bedeutung. Nach § 1 StaRUG sind die Mitglieder der Geschäftsleitung verpflichtet, fortlaufend Entwicklungen zu überwachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden könnten. Bei Erkennung solcher Entwicklungen müssen geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
Diese Pflicht zur Krisenfrüherkennung gilt für alle haftungsbeschränkten Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe. Die Verletzung dieser Pflicht kann zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsleiter führen.
Abgrenzung zur Insolvenz
Das StaRUG ergänzt das Insolvenzrecht, ersetzt es aber nicht:
- StaRUG: Für Unternehmen mit drohender Zahlungsunfähigkeit. Sanierung unter Eigenregie. Kein öffentliches Verfahren.
- Insolvenz in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO): Für insolvenzreife Unternehmen. Sanierung unter Aufsicht des Sachwalters. Öffentliches Verfahren.
- Regelinsolvenz: Für insolvenzreife Unternehmen. Insolvenzverwalter übernimmt die Geschäftsführung.
Vorteile des StaRUG gegenüber der Insolvenz
- Keine Öffentlichkeit: Das Verfahren ist nicht öffentlich, was den Geschäftsbetrieb und Kundenbeziehungen schützt
- Eigenregie: Die Geschäftsleitung bleibt am Ruder
- Selektive Gläubigereinbeziehung: Nur die vom Plan betroffenen Gläubiger werden einbezogen
- Kein Stigma: Die Vermeidung des Begriffs "Insolvenz" kann für den Fortbestand von Geschäftsbeziehungen entscheidend sein
Fazit
Das StaRUG ist ein mächtiges Instrument für Unternehmen in der Krise. Es ermöglicht eine frühzeitige und diskrete Sanierung, bevor die Insolvenz eintritt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Krise rechtzeitig erkannt wird und die Sanierungsfähigkeit gegeben ist. Eine frühzeitige Beratung durch restrukturierungserfahrene Berater ist der Schlüssel zum Erfolg.