Das StaRUG eröffnet Unternehmen in der Krise die Möglichkeit, sich ohne Insolvenzverfahren zu sanieren. Erfahren Sie, wie der Restrukturierungsplan funktioniert, welche Voraussetzungen gelten und welche Fallstricke es zu vermeiden gilt.
Inhaltsverzeichnis
- Sanierung außerhalb der Insolvenz: Der Restrukturierungsplan in der Praxis
- Ausgangslage: Die Lücke im deutschen Sanierungsrecht
- Voraussetzungen: Wann kommt der Restrukturierungsplan in Betracht?
- Drohende Zahlungsunfähigkeit
- Restrukturierungsfähigkeit
- Aufbau und Inhalt des Restrukturierungsplans
- Der darstellende Teil
- Der gestaltende Teil
- Gruppenbildung
- Abstimmung und Planbestätigung
- Abstimmungsverfahren
- Cross-Class Cram-Down
- Gerichtliche Planbestätigung
- Flankierende Instrumente
- Stabilisierungsanordnung (Moratorium)
- Sanierungsmoderation
- Vergleich mit dem Insolvenzplan
- Praktischer Zeitplan einer StaRUG-Restrukturierung
- Erfolgsfaktoren und häufige Fallstricke
- Erfolgsfaktoren
- Häufige Fallstricke
- Die Rolle des Restrukturierungsbeauftragten
- Fazit
Sanierung außerhalb der Insolvenz: Der Restrukturierungsplan in der Praxis
Seit dem 1. Januar 2021 steht deutschen Unternehmen mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ein Instrument zur Verfügung, das eine grundlegende Lücke im deutschen Sanierungsrecht schließt: die Möglichkeit, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens verbindlich zu restrukturieren. Herzstück dieses Rahmens ist der Restrukturierungsplan. Doch wie funktioniert dieses Verfahren in der Praxis, und für welche Unternehmen eignet es sich?
Ausgangslage: Die Lücke im deutschen Sanierungsrecht
Vor dem StaRUG standen Unternehmen in der Krise im Wesentlichen vor zwei Optionen: Entweder gelang eine einvernehmliche Sanierung mit allen Gläubigern – was in der Praxis häufig am Widerstand einzelner Beteiligter (sog. Akkordstörer) scheiterte – oder es musste der Gang in die Insolvenz angetreten werden. Das StaRUG setzt die europäische Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023 um und schafft einen dritten Weg: eine gerichtlich unterstützte Sanierung, die auch gegen den Willen einzelner Gläubigergruppen durchgesetzt werden kann.
Voraussetzungen: Wann kommt der Restrukturierungsplan in Betracht?
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Die zentrale Zugangsvoraussetzung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO. Das Unternehmen muss voraussichtlich nicht in der Lage sein, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Dabei gilt ein Prognosezeitraum von in der Regel 24 Monaten.
Wichtig: Das Verfahren steht nicht zur Verfügung, wenn bereits Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) eingetreten ist. In diesen Fällen greifen die Insolvenzantragspflichten, und der Geschäftsführer muss innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Insolvenzantrag stellen.
Restrukturierungsfähigkeit
Neben der drohenden Zahlungsunfähigkeit muss das Unternehmen restrukturierungsfähig sein. Das bedeutet:
- Das Geschäftsmodell muss im Kern tragfähig sein
- Die Krise muss durch die im Plan vorgesehenen Maßnahmen überwindbar sein
- Es darf kein Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17, 19 InsO vorliegen
Aufbau und Inhalt des Restrukturierungsplans
Der darstellende Teil
Der Restrukturierungsplan besteht aus einem darstellenden Teil und einem gestaltenden Teil (§ 5 StaRUG). Der darstellende Teil enthält:
- Eine Beschreibung der Krisenursachen und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens
- Die Darstellung des Restrukturierungskonzepts mit den vorgesehenen Maßnahmen
- Einen Vergleich der Gläubigerbefriedigung im Plan mit der Befriedigung ohne Plan (sog. Vergleichsrechnung)
- Eine Fortführungsprognose, die belegt, dass das Unternehmen nach Planumsetzung wieder nachhaltig lebensfähig ist
Der gestaltende Teil
Im gestaltenden Teil werden die konkreten Rechtseingriffe definiert:
- Forderungskürzungen (Haircuts)
- Stundungen und Laufzeitverlängerungen
- Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital (Debt-Equity-Swap)
- Änderung von Sicherungsrechten
- Eingriffe in Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter
Gruppenbildung
Die von den Planregelungen betroffenen Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt (§ 9 StaRUG). Die Gruppenbildung muss sachgerecht sein und darf nicht willkürlich erfolgen. Typische Gruppen sind:
- Absonderungsberechtigte Gläubiger (gesicherte Gläubiger)
- Ungesicherte Gläubiger
- Nachrangige Gläubiger
- Anteilsinhaber (sofern deren Rechte berührt werden)
Innerhalb jeder Gruppe müssen alle Mitglieder gleich behandelt werden (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Abstimmung und Planbestätigung
Abstimmungsverfahren
Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan erfolgt in den gebildeten Gruppen. In jeder Gruppe muss eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmrechte dem Plan zustimmen (§ 25 StaRUG). Die Stimmrechte richten sich grundsätzlich nach der Höhe der Forderungen.
Cross-Class Cram-Down
Ein zentrales Instrument des StaRUG ist der sog. gruppenübergreifende Mehrheitsentscheid (Cross-Class Cram-Down, § 26 StaRUG). Stimmt eine Gruppe dem Plan nicht zu, kann die fehlende Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen durch das Gericht ersetzt werden:
- Die Mehrheit der Gruppen hat zugestimmt
- Die ablehnende Gruppe wird nicht schlechter gestellt als ohne Plan (Schlechterstellungsverbot)
- Die Mitglieder der ablehnenden Gruppe werden angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt, der auf der Grundlage des Plans verteilt wird
Gerichtliche Planbestätigung
Die Bestätigung des Plans durch das Restrukturierungsgericht (§ 60 StaRUG) verleiht dem Plan seine Bindungswirkung. Das Gericht prüft dabei:
- Die Einhaltung der Verfahrensvorschriften
- Die Richtigkeit der Vergleichsrechnung
- Das Fehlen von Versagungsgründen (insbesondere Schlechterstellung von Gläubigern)
Flankierende Instrumente
Stabilisierungsanordnung (Moratorium)
Das Restrukturierungsgericht kann auf Antrag eine Stabilisierungsanordnung erlassen (§§ 49 ff. StaRUG). Diese bewirkt:
- Vollstreckungssperre gegen das Unternehmen
- Verwertungssperre für Sicherungsrechte
- Dauer: zunächst bis zu drei Monate, verlängerbar auf bis zu acht Monate
Das Moratorium verschafft dem Unternehmen die notwendige Atempause, um den Restrukturierungsplan vorzubereiten und mit den Gläubigern zu verhandeln.
Sanierungsmoderation
Für Fälle, in denen eine einvernehmliche Lösung noch möglich erscheint, bietet das StaRUG die Sanierungsmoderation (§§ 94 ff. StaRUG). Das Gericht bestellt einen Sanierungsmoderator, der zwischen Schuldner und Gläubigern vermittelt. Dieses Instrument ist besonders geeignet für:
- Unternehmen mit überschaubarem Gläubigerkreis
- Situationen, in denen grundsätzliche Einigungsbereitschaft besteht
- Frühphasige Krisen, in denen noch Verhandlungsspielraum existiert
Vergleich mit dem Insolvenzplan
| Kriterium | Restrukturierungsplan (StaRUG) | Insolvenzplan (InsO) |
|---|---|---|
| Zugang | Drohende Zahlungsunfähigkeit | Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung |
| Öffentlichkeit | Grundsätzlich vertraulich | Öffentliches Verfahren |
| Stigma | Gering | Erheblich |
| Gläubigerkreis | Selektiv (nur betroffene Gläubiger) | Alle Gläubiger |
| Arbeitnehmerrechte | Nicht gestaltbar | Eingeschränkt gestaltbar |
| Dauer | 3–6 Monate (typisch) | 6–18 Monate (typisch) |
Praktischer Zeitplan einer StaRUG-Restrukturierung
Ein typischer Ablauf gliedert sich in folgende Phasen:
- Phase 1 (Wochen 1–4): Krisenanalyse, Erstellung des Restrukturierungskonzepts, Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Gericht
- Phase 2 (Wochen 5–12): Ausarbeitung des Restrukturierungsplans, informelle Gläubigergespräche, ggf. Antrag auf Stabilisierungsanordnung
- Phase 3 (Wochen 13–18): Formelle Planvorlage, Abstimmung in Gläubigergruppen, gerichtliche Planbestätigung
- Phase 4 (ab Woche 19): Umsetzung der Planmaßnahmen, Monitoring
Erfolgsfaktoren und häufige Fallstricke
Erfolgsfaktoren
- Frühzeitige Anzeige: Je früher das Restrukturierungsvorhaben eingeleitet wird, desto größer ist der Handlungsspielraum
- Professionelle Beratung: Die Einbindung erfahrener Restrukturierungsberater und spesialisierter Rechtsanwälte ist unerlässlich
- Transparente Kommunikation: Offene Kommunikation mit den Gläubigern fördert die Zustimmungsbereitschaft
- Belastbares Konzept: Der Restrukturierungsplan muss auf realistischen Annahmen und einem tragfähigen Geschäftsmodell basieren
Häufige Fallstricke
- Zu spätes Handeln: Wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist, ist der Zugang zum StaRUG-Verfahren versperrt
- Unzureichende Vergleichsrechnung: Eine fehlerhafte oder nicht nachvollziehbare Vergleichsrechnung führt zur Versagung der Planbestätigung
- Fehlerhafte Gruppenbildung: Werden Gläubiger nicht sachgerecht gruppiert, kann dies den gesamten Plan gefährden
- Mangelnde Liquiditätssicherung: Ohne ausreichende Liquidität für die Verfahrensdauer scheitert die Restrukturierung
Die Rolle des Restrukturierungsbeauftragten
Das Gericht kann einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen (§§ 73 ff. StaRUG). Dessen Aufgabe ist es, die Interessen der Gläubiger zu wahren und das Verfahren zu überwachen. Die Bestellung ist zwingend, wenn:
- eine Stabilisierungsanordnung erlassen wird
- Rechte von Verbrauchern oder KMU betroffen sind
- ein gruppenübergreifender Mehrheitsentscheid beantragt wird
Fazit
Der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG ist ein mächtiges Instrument für Unternehmen in der Krise – vorausgesetzt, er wird rechtzeitig und professionell eingesetzt. Er ermöglicht eine vertrauliche, stigmafreie Sanierung, die auch gegen widerstrebende Einzelgläubiger durchgesetzt werden kann. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der frühzeitigen Erkennung der Krise, einem belastbaren Restrukturierungskonzept und der professionellen Begleitung durch erfahrene Berater.
Bei compleneo verfügen wir über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Restrukturierungen – sowohl im Rahmen des StaRUG als auch in klassischen Insolvenzverfahren. Wir unterstützen Sie von der ersten Krisenanalyse über die Planerstellung bis zur erfolgreichen Umsetzung. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Ersteinschätzung.