Ein Sanierungsgutachten „in Anlehnung an IDW S6" kann zur gefährlichen Haftungsfalle werden. Wir analysieren die Anforderungen der BGH-Rechtsprechung an integrierte Planung, Cashflow-Nachweis und Leitbild des sanierten Unternehmens – und zeigen, welche Risiken ein unvollständiges Gutachten für Geschäftsführer, Berater und Banken birgt.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung: Die trügerische Sicherheit des „in Anlehnung an"
- Der IDW S6 als Maßstab der Rechtsprechung
- Herkunft und Bedeutung des Standards
- Die Kernelemente nach IDW S6
- Was bedeutet „in Anlehnung an IDW S6"?
- Die Praxis der Abweichung
- Die Motivation der Ersteller
- Die Anforderungen der BGH-Rechtsprechung im Detail
- Grundsatzentscheidungen des BGH
- Das Verdikt der Rechtsprechung: Inhalt vor Form
- Haftungsrisiken im Detail
- Haftung der Geschäftsführung
- Haftung der Berater und Gutachtenersteller
- Haftung der Kreditinstitute
- Die integrierte Planung: Herzstück des Gutachtens
- Warum die integrierte Planung unverzichtbar ist
- 1. Plan-Gewinn- und Verlustrechnung (Plan-GuV)
- 2. Plan-Bilanz
- 3. Plan-Cashflow-Rechnung (Liquiditätsplanung)
- Der Integrationsgedanke
- Die Vermeidung von Insolvenzgründen: Die harte Anforderung
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
- Überschuldung (§ 19 InsO)
- Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
- Das Leitbild des sanierten Unternehmens: Mehr als eine Vision
- Anforderungen der Rechtsprechung
- Was das Leitbild enthalten muss
- Typische Defizite in „Anlehnung"-Gutachten
- Praxisbeispiel: Die Eskalation eines „Anlehnung"-Gutachtens
- Ausgangslage
- Die Defizite
- Die Folgen
- Empfehlungen für die Praxis
- Für Geschäftsführer
- Für Kreditinstitute
- Für Berater und Gutachtenersteller
- Fazit: Kein Raum für halbe Sanierungskonzepte
Einleitung: Die trügerische Sicherheit des „in Anlehnung an"
In der Sanierungspraxis begegnet man regelmäßig Gutachten, die nicht als vollständiges Sanierungskonzept nach IDW S6, sondern lediglich „in Anlehnung an den IDW Standard S6" erstellt werden. Was auf den ersten Blick wie eine zulässige, pragmatische Vereinfachung erscheint, entpuppt sich bei genauerer Analyse als eine der gefährlichsten Haftungsfallen im Restrukturierungsrecht. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt unmissverständlich klar: Ein Sanierungskonzept muss inhaltlich vollständig sein – die Frage, wie es überschrieben ist, ist unerheblich.
Dieser Beitrag analysiert tiefgehend, welche Anforderungen die Rechtsprechung an ein belastbares Sanierungsgutachten stellt, warum ein Gutachten „in Anlehnung an IDW S6" diesen Anforderungen regelmäßig nicht genügt und welche weitreichenden Haftungskonsequenzen sich daraus für alle Beteiligten ergeben.
Der IDW S6 als Maßstab der Rechtsprechung
Herkunft und Bedeutung des Standards
Der Standard IDW S6 „Anforderungen an Sanierungskonzepte" wurde vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) entwickelt und zuletzt 2018 aktualisiert. Er definiert die Mindestanforderungen an ein Sanierungskonzept, das die Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens schlüssig und nachvollziehbar darlegt. Obwohl der IDW S6 kein Gesetz ist, hat die Rechtsprechung ihm die Funktion eines faktischen Rechtsstandards zuerkannt.
Der BGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung klargestellt, dass ein Sanierungskonzept, das den Anforderungen des IDW S6 entspricht, als taugliche Grundlage für die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit gilt (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – IX ZR 65/14). Umgekehrt bedeutet dies: Ein Gutachten, das hinter diesen Anforderungen zurückbleibt, bietet keinen verlässlichen Haftungsschutz.
Die Kernelemente nach IDW S6
Ein vollständiges Sanierungsgutachten nach IDW S6 muss zwingend folgende Bestandteile enthalten:
- Beschreibung des Unternehmens – rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Verhältnisse
- Analyse der Krisenstadien und Krisenursachen – vollständige Identifikation endogener und exogener Faktoren
- Darstellung des Leitbildes des sanierten Unternehmens – konkretes Zielbild nach der Sanierung
- Maßnahmenkonzept – leistungswirtschaftliche und finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen
- Integrierte Sanierungsplanung – Plan-GuV, Plan-Bilanz und Plan-Cashflow als geschlossenes Rechenwerk
- Beurteilung der Sanierungsfähigkeit – abschließendes Urteil zur Durchführbarkeit und Erfolgsaussicht
Fehlt auch nur eines dieser Elemente oder wird es nur rudimentär behandelt, liegt kein den Anforderungen der Rechtsprechung genügendes Sanierungsgutachten vor.
Was bedeutet „in Anlehnung an IDW S6"?
Die Praxis der Abweichung
In der Praxis bedeutet die Formulierung „in Anlehnung an IDW S6" regelmäßig, dass der Ersteller des Gutachtens bewusst von den vollständigen Anforderungen des Standards abweicht. Die typischen Defizite solcher Gutachten umfassen:
- Keine oder nur rudimentäre integrierte Planungsrechnung – häufig wird lediglich eine Ertragsplanung ohne korrespondierende Plan-Bilanz und Plan-Cashflow erstellt
- Fehlendes oder vages Leitbild des sanierten Unternehmens – statt eines konkreten Zielbildes werden allgemeine Absichtserklärungen formuliert
- Unvollständige Krisenursachenanalyse – die Ursachen werden beschrieben, aber nicht systematisch in endogene und exogene Faktoren differenziert
- Fehlende Nachweise zur Vermeidung von Insolvenzgründen – der kritische Nachweis, dass Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung im Planungszeitraum vermieden werden, bleibt aus
- Unzureichende Maßnahmenbeschreibung – Maßnahmen werden benannt, aber nicht in ihrer konkreten Umsetzbarkeit, ihrem Zeithorizont und ihren finanziellen Auswirkungen dargestellt
Die Motivation der Ersteller
Die Gründe für die Erstellung eines reduzierten Gutachtens sind vielfältig:
- Kosten- und Zeitdruck: Ein vollständiges S6-Gutachten erfordert erhebliche Ressourcen. Die Erstellung dauert typischerweise 6-12 Wochen und kostet je nach Komplexität zwischen 50.000 und 250.000 Euro.
- Fehlende Datengrundlage: Das Unternehmen verfügt nicht über die für eine integrierte Planung erforderlichen Daten, insbesondere keine aussagekräftige Kostenrechnung oder Liquiditätsplanung.
- Vermeidung einer negativen Aussage: Der Ersteller erkennt, dass eine vollständige Analyse möglicherweise zur Verneinung der Sanierungsfähigkeit führen würde, und weicht auf ein „abgespecktes" Format aus.
- Fehlende Fachkompetenz: Nicht jeder Berater verfügt über die betriebswirtschaftliche und insolvenzrechtliche Expertise, die für die Erstellung eines vollständigen S6-Gutachtens erforderlich ist.
Die Anforderungen der BGH-Rechtsprechung im Detail
Grundsatzentscheidungen des BGH
Der BGH hat in mehreren Grundsatzentscheidungen die Anforderungen an ein taugliches Sanierungskonzept präzisiert:
BGH, Urteil vom 04.12.1997 – IX ZR 47/97 (BGHZ 137, 267): In dieser wegweisenden Entscheidung hat der BGH die Anforderungen an ein Sanierungskonzept erstmals systematisch formuliert. Danach muss das Konzept auf erkennbar tatsächlicher Grundlage beruhen, in sich schlüssig sein und von einem „unvoreingenommenen, branchenkundigen Fachmann" anhand aktueller Unterlagen erstellt werden. Es muss eine positive Fortbestehensprognose begründen und darf nicht „offensichtlich undurchführbar" sein.
BGH, Urteil vom 12.05.2016 – IX ZR 65/14 (BGHZ 210, 249): Der BGH präzisiert und bestätigt die Anforderungen aus 1997: Ein Sanierungskonzept muss die Krisenursachen analysieren, darauf aufbauend ein schlüssiges Sanierungskonzept entwickeln und die Durchführbarkeit anhand konkreter Maßnahmen nachweisen. Entscheidend: Es kommt nicht auf die formale Einhaltung des IDW S6 an, sondern darauf, ob das Konzept den materiellen Mindestanforderungen genügt. Ein Gutachten, das nur „in Anlehnung an IDW S6" erstellt wird, aber inhaltlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, bietet keinen Schutz.
BGH, Urteil vom 14.06.2018 – IX ZR 22/15: Der BGH bestätigt erneut, dass formale IDW-S6-Konformität nicht erforderlich ist, wohl aber die materiellen Mindestinhalte: Verlustursachenanalyse, Ertrags- und Finanzplanung sowie der Nachweis der Durchführbarkeit. Maßstab bleibt die Beurteilung durch einen „unvoreingenommenen, branchenkundigen Fachmann".
BGH, Urteil vom 03.03.2022 – IX ZR 78/20: In dieser jüngsten Grundsatzentscheidung verschiebt der BGH die Darlegungs- und Beweislast: Der Insolvenzverwalter muss beweisen, dass der Sanierungsversuch untauglich war und der Schuldner dies erkannt hat. Der Schuldner darf sich auf qualifizierten fachkundigen Rat verlassen. Dies unterstreicht die Bedeutung eines belastbaren Gutachtens – denn nur wer sich auf ein vollständiges, den Anforderungen genügendes Gutachten stützt, kann sich im Streitfall erfolgreich entlasten.
Das Verdikt der Rechtsprechung: Inhalt vor Form
Die zentrale Erkenntnis aus der BGH-Rechtsprechung lautet: Es kommt auf den Inhalt an, nicht auf die Überschrift. Die Formulierung „in Anlehnung an IDW S6" ändert nichts daran, dass die materiellen Anforderungen an ein Sanierungsgutachten erfüllt sein müssen, damit es seine Schutzfunktion entfalten kann. Ein Gutachten, das hinter den Anforderungen des S6 zurückbleibt, ist kein taugliches Sanierungskonzept im Sinne der Rechtsprechung – unabhängig davon, wie es bezeichnet wird.
Haftungsrisiken im Detail
Haftung der Geschäftsführung
Die Geschäftsführung eines Unternehmens in der Krise trägt eine besondere Verantwortung. Die §§ 15a, 15b InsO verpflichten den Geschäftsführer, bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen (bei Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (bei Überschuldung) einen Insolvenzantrag zu stellen.
Ein unvollständiges Sanierungsgutachten „in Anlehnung an IDW S6" kann der Geschäftsführung in mehrfacher Hinsicht zum Verhängnis werden:
- Insolvenzverschleppungshaftung (§ 15b InsO): Stützt sich die Geschäftsführung bei der Frage, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, auf ein Gutachten, das die Insolvenzgründe nicht belastbar ausschließt, kann sie sich nicht exkulpieren. Die persönliche Haftung für nach Eintritt der Insolvenzreife geleistete Zahlungen droht.
- Haftung aus § 43 GmbHG / § 93 AktG: Die Geschäftsführung muss die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten lassen. Dazu gehört, dass sie sich auf ein qualitativ ausreichendes Sanierungsgutachten stützt. Ein erkennbar unvollständiges Gutachten genügt dieser Pflicht nicht.
- Strafrechtliche Risiken (§§ 283 ff. StGB): In Fällen verspäteter Insolvenzanmeldung können strafrechtliche Ermittlungen folgen. Ein lückenhaftes Gutachten, auf das sich die Geschäftsführung beruft, kann hier nicht entlastend wirken.
Haftung der Berater und Gutachtenersteller
Auch die Ersteller eines unvollständigen Sanierungsgutachtens setzen sich erheblichen Haftungsrisiken aus:
- Vertragliche Haftung: Der Ersteller schuldet ein Gutachten, das den anerkannten Standards entspricht. Ein Gutachten „in Anlehnung an IDW S6" kann eine Pflichtverletzung darstellen, wenn der Auftraggeber berechtigterweise ein vollständiges Gutachten erwarten durfte.
- Deliktische Haftung gegenüber Dritten (§ 826 BGB): In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Sanierungsgutachten Vertrauensgrundlage für Dritte – insbesondere Kreditgeber – sein kann. Ist das Gutachten fehlerhaft oder unvollständig und erleiden Dritte dadurch einen Schaden, droht eine deliktische Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
- Haftung nach § 311 Abs. 3 BGB: Der Gutachtenersteller, der besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, kann auch ohne direkte Vertragsbeziehung gegenüber Dritten haften, die im Vertrauen auf das Gutachten Dispositionen treffen.
Haftung der Kreditinstitute
Kreditinstitute, die auf der Grundlage eines unzureichenden Sanierungsgutachtens Kredite prolongieren oder neue Mittel bereitstellen, gehen erhebliche Risiken ein:
- Sittenwidrige Kreditgewährung (§ 826 BGB): Gewährt eine Bank einem Unternehmen Kredit, obwohl sie weiß oder wissen müsste, dass das Unternehmen sanierungsunfähig ist, und wird dadurch die Insolvenz verschleppt, kann sie gegenüber den übrigen Gläubigern haften. Ein unvollständiges Gutachten schützt die Bank nicht vor dem Vorwurf, die Sanierungsunfähigkeit hätte erkennen müssen.
- MaRisk-Anforderungen (BTO 1.2.5): Die bankaufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) verlangen in BTO 1.2.5 (Behandlung von Sanierungsengagements) bei der Begleitung notleidender Engagements ein qualifiziertes Sanierungsgutachten. Nach BTO 1.2.5 Tz. 4 ist die Sanierungsfähigkeit des Kreditnehmers auf Grundlage eines Sanierungskonzepts zu beurteilen, das den anerkannten betriebswirtschaftlichen Standards entspricht. Ein Gutachten „in Anlehnung an IDW S6" genügt diesen aufsichtsrechtlichen Anforderungen regelmäßig nicht.
- Anfechtungsrisiken (§§ 129 ff. InsO): Wird das Unternehmen später insolvent, können Rückzahlungen auf Kredite, die auf der Grundlage eines unzureichenden Gutachtens prolongiert wurden, der Insolvenzanfechtung unterliegen.
Die integrierte Planung: Herzstück des Gutachtens
Warum die integrierte Planung unverzichtbar ist
Die integrierte Sanierungsplanung ist das quantitative Rückgrat des Sanierungsgutachtens. Sie ist das Element, das am häufigsten in Gutachten „in Anlehnung an IDW S6" fehlt oder nur rudimentär umgesetzt wird – und zugleich das Element, ohne das ein Sanierungsgutachten seinen Zweck nicht erfüllen kann.
Die integrierte Planung besteht aus drei unlösbar miteinander verbundenen Planungsrechnungen:
1. Plan-Gewinn- und Verlustrechnung (Plan-GuV)
Die Plan-GuV bildet die erwartete Ertrags- und Aufwandsentwicklung über den Planungszeitraum von typischerweise drei bis fünf Jahren ab. Sie muss:
- Die Auswirkungen aller leistungswirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen quantifizieren
- Realistische Umsatz- und Kostenprognosen auf Basis fundierter Annahmen enthalten
- Die Rückkehr zur nachhaltigen Ertragskraft als Voraussetzung der Sanierungsfähigkeit nachweisen
- Sensitivitätsanalysen enthalten, die zeigen, wie sich abweichende Annahmen auf das Ergebnis auswirken
2. Plan-Bilanz
Die Plan-Bilanz zeigt die Entwicklung der Vermögens- und Kapitalstruktur und ist essenziell für den Nachweis, dass im Planungszeitraum keine Überschuldung eintritt. Sie muss:
- Die Auswirkungen der finanzwirtschaftlichen Maßnahmen (Kapitalzuführung, Forderungsverzichte, Umschuldung) abbilden
- Eine nachhaltige Verbesserung der Eigenkapitalquote nachweisen
- Die Entwicklung der Verbindlichkeitenstruktur transparent darstellen
- Den rechnerischen Nachweis führen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt
3. Plan-Cashflow-Rechnung (Liquiditätsplanung)
Die Plan-Cashflow-Rechnung ist der kritischste Bestandteil der integrierten Planung. Sie muss den Nachweis führen, dass das Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Planungszeitraums zahlungsfähig ist. Dies umfasst:
- Monatsgenaue Liquiditätsplanung für mindestens die ersten 12-24 Monate
- Darstellung aller operativen Ein- und Auszahlungen
- Berücksichtigung der Investitions- und Finanzierungscashflows
- Nachweis ausreichender Liquiditätsreserven auch unter Stressbedingungen
- Zahlungsfähigkeitsprognose im Sinne des § 17 InsO – der Nachweis, dass fällige Zahlungspflichten jederzeit erfüllt werden können
Der Integrationsgedanke
Entscheidend ist, dass die drei Planungsrechnungen integriert sind – das heißt, sie stehen in einem konsistenten rechnerischen Zusammenhang. Die Plan-GuV speist das Ergebnis in die Plan-Bilanz, die Plan-Bilanz liefert die Veränderung des Eigenkapitals und der Bilanzpositionen, und die Plan-Cashflow-Rechnung leitet sich aus den Veränderungen der Bilanzpositionen und dem operativen Ergebnis ab. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Gesamtbild der Sanierung widerspruchsfrei und belastbar ist.
Ein Gutachten, das nur eine Ertragsplanung oder nur eine grobe Liquiditätsvorschau enthält, erfüllt diese Anforderung nicht. Es kann insbesondere nicht den für die Vermeidung von Insolvenzgründen erforderlichen Nachweis führen.
Die Vermeidung von Insolvenzgründen: Die harte Anforderung
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Ein Sanierungskonzept muss nachweisen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO im gesamten Planungszeitraum vermieden wird oder – sofern sie bereits eingetreten ist – innerhalb der gesetzlichen Fristen beseitigt wird. Der BGH hat die Zahlungsunfähigkeit klar definiert (BGH, Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04):
- Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen
- Eine bloße Zahlungsstockung liegt nur vor, wenn die Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen auf unter 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten zurückgeführt werden kann
- Die Feststellung erfordert einen stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus und eine Finanzplanrechnung
Ein Gutachten „in Anlehnung an IDW S6", das keine monatsgenaue Cashflow-Planung enthält, kann den Nachweis der Zahlungsfähigkeit schlicht nicht führen. Es bleibt bei einer Behauptung ohne rechnerische Untermauerung.
Überschuldung (§ 19 InsO)
Die Überschuldung als Insolvenzgrund erfordert den Nachweis, dass die Fortbestehensprognose positiv ist und dass das Vermögen des Unternehmens die Verbindlichkeiten deckt. Hierzu ist eine vollständige Plan-Bilanz auf Basis von Fortführungswerten erforderlich.
Ein Gutachten ohne Plan-Bilanz kann keine belastbare Aussage darüber treffen, ob im Planungszeitraum eine Überschuldung eintritt. Gerade bei Unternehmen mit negativem Eigenkapital – was in Sanierungssituationen die Regel ist – ist dieser Nachweis von existenzieller Bedeutung.
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
Seit dem StaRUG (2021) hat die drohende Zahlungsunfähigkeit als Zugangsvoraussetzung für präventive Restrukturierungsverfahren an Bedeutung gewonnen. Der Nachweis, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt (aber noch keine eingetretene), ist nur über eine belastbare Finanzplanung über den gesamten Prognosezeitraum möglich.
Das Leitbild des sanierten Unternehmens: Mehr als eine Vision
Anforderungen der Rechtsprechung
Das Leitbild des sanierten Unternehmens ist ein häufig unterschätztes Element des Sanierungsgutachtens. Es beschreibt den Zielzustand, den das Unternehmen nach erfolgreicher Durchführung aller Sanierungsmaßnahmen erreichen soll. Der IDW S6 verlangt hier ein konkretes, nachvollziehbares und erreichbares Bild.
Die Rechtsprechung knüpft an das Leitbild eine zentrale Funktion: Es muss nachweisen, dass das Unternehmen nach der Sanierung nachhaltig wettbewerbsfähig ist. Nur wenn das Leitbild überzeugt, kann die Sanierungsfähigkeit bejaht werden.
Was das Leitbild enthalten muss
Ein belastbares Leitbild umfasst mindestens folgende Elemente:
- Zukünftiges Geschäftsmodell: Wie verdient das Unternehmen nach der Sanierung Geld? Welche Produkte oder Dienstleistungen bilden den Kern? Welche werden aufgegeben?
- Marktpositionierung und Wettbewerbsvorteile: Warum wird das Unternehmen am Markt bestehen können? Welche Alleinstellungsmerkmale hat es nach der Sanierung?
- Organisationsstruktur: Wie sieht die Organisation nach der Sanierung aus? Welche Bereiche werden gestärkt, welche reduziert?
- Finanzielle Zielstruktur: Welche Eigenkapitalquote, welches Ertragsniveau, welche Cashflow-Marge soll das Unternehmen nach der Sanierung erreichen?
- Personalstruktur: Wie viele Mitarbeiter werden in welchen Bereichen benötigt?
- Investitionsbedarf: Welche Investitionen sind für die Zukunftsfähigkeit erforderlich?
Typische Defizite in „Anlehnung"-Gutachten
In Gutachten „in Anlehnung an IDW S6" findet sich anstelle eines konkreten Leitbildes häufig nur eine vage Absichtserklärung wie: „Das Unternehmen soll nach der Sanierung wieder profitabel am Markt operieren." Solche Formulierungen sind inhaltsleer und genügen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Ohne konkretes Leitbild fehlt dem gesamten Sanierungskonzept die strategische Fundierung – und damit der Nachweis, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich zu einem nachhaltigen Ergebnis führen.
Praxisbeispiel: Die Eskalation eines „Anlehnung"-Gutachtens
Ausgangslage
Ein mittelständisches Produktionsunternehmen mit 150 Mitarbeitern gerät in eine Ertragskrise. Die Hausbank verlangt ein Sanierungskonzept. Unter Zeit- und Kostendruck wird ein Unternehmensberater beauftragt, der ein Gutachten „in Anlehnung an IDW S6" erstellt.
Die Defizite
Das Gutachten enthält:
- Eine Ertragsplanung auf Jahresbasis (keine Plan-Bilanz, keine monatliche Cashflow-Planung)
- Eine Beschreibung der Krisenursachen ohne systematische Analyse
- Einen Maßnahmenplan ohne Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen
- Kein konkretes Leitbild – lediglich den Hinweis, dass „das Unternehmen nach Umsetzung der Maßnahmen wieder wettbewerbsfähig sein wird"
- Keinen expliziten Nachweis der Vermeidung von Insolvenzgründen
Die Folgen
- Die Bank prolongiert die Kredite auf Basis des Gutachtens.
- 18 Monate später muss das Unternehmen Insolvenz anmelden.
- Der Insolvenzverwalter stellt fest, dass bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung Zahlungsunfähigkeit vorlag – was eine monatliche Liquiditätsplanung offenbart hätte.
- Die Haftungskette beginnt: Der Geschäftsführer haftet wegen Insolvenzverschleppung, die Bank wird wegen sittenwidriger Kreditgewährung in Anspruch genommen, der Berater wegen fehlerhafter Beratung verklagt.
- Das „Anlehnung"-Gutachten schützt keinen der Beteiligten, da es die materiellen Anforderungen an ein Sanierungskonzept nicht erfüllt.
Empfehlungen für die Praxis
Für Geschäftsführer
- Bestehen Sie auf einem vollständigen S6-Gutachten. Die Mehrkosten gegenüber einem „Anlehnung"-Gutachten sind marginal im Vergleich zur persönlichen Haftung, die bei einem unzureichenden Gutachten droht.
- Prüfen Sie die Qualifikation des Erstellers. Verlangen Sie Referenzen und Erfahrungsnachweise im Bereich der Erstellung von S6-Gutachten.
- Lassen Sie das Gutachten von einem unabhängigen Dritten reviewen, bevor Sie weitreichende Entscheidungen auf seiner Grundlage treffen.
- Dokumentieren Sie Ihre Entscheidungsprozesse. Halten Sie fest, warum Sie sich auf das Gutachten verlassen haben und welche Plausibilitätsprüfungen Sie durchgeführt haben.
Für Kreditinstitute
- Akzeptieren Sie keine Gutachten „in Anlehnung an IDW S6" als Grundlage für Kreditentscheidungen. Die MaRisk verlangen ein qualifiziertes Sanierungsgutachten.
- Prüfen Sie insbesondere die integrierte Planung. Enthält das Gutachten keine Plan-Bilanz und keine monatliche Cashflow-Planung, ist es unvollständig.
- Verlangen Sie einen expliziten Nachweis der Vermeidung von Insolvenzgründen im gesamten Planungszeitraum.
Für Berater und Gutachtenersteller
- Erstellen Sie nur vollständige S6-Gutachten oder machen Sie unmissverständlich klar, dass es sich nicht um ein Sanierungskonzept handelt und das Dokument nicht als Grundlage für Haftungsentscheidungen dienen kann.
- Wenn die Datenlage ein vollständiges Gutachten nicht zulässt, teilen Sie dies dem Auftraggeber schriftlich mit und empfehlen Sie die Beschaffung der fehlenden Daten, bevor ein Gutachten erstellt wird.
- Sichern Sie sich vertraglich ab, indem Sie den Umfang des Auftrags und die Grenzen der Aussagekraft eindeutig definieren.
Fazit: Kein Raum für halbe Sanierungskonzepte
Die Rechtsprechung des BGH lässt keinen Zweifel: Es gibt kein „Sanierungskonzept light". Ein Gutachten „in Anlehnung an IDW S6" ist entweder ein vollständiges Sanierungskonzept, das alle materiellen Anforderungen erfüllt – dann ist die Formulierung „in Anlehnung" überflüssig und irreführend – oder es erfüllt diese Anforderungen nicht – dann bietet es keinen Haftungsschutz für die Beteiligten.
Die integrierte Planung mit Plan-GuV, Plan-Bilanz und Plan-Cashflow ist nicht verhandelbar. Der Nachweis der Vermeidung von Insolvenzgründen ist nicht optional. Das Leitbild des sanierten Unternehmens ist nicht durch Floskeln ersetzbar. Jedes fehlende Element macht das Gutachten angreifbar und die darauf gestützten Entscheidungen haftungsträchtig.
Unternehmen in der Krise sollten daher von Anfang an auf ein vollständiges, den Anforderungen des IDW S6 entsprechendes Sanierungsgutachten setzen. Die vermeintliche Ersparnis eines „Anlehnung"-Gutachtens wird regelmäßig durch die erheblichen Haftungsrisiken mehr als aufgewogen.
Bei compleneo verfügen wir über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Unternehmenssanierungen und der kritischen Analyse von Sanierungsgutachten. Wir beraten Geschäftsführer, Gesellschafter und Kreditinstitute in allen Fragen rund um die Erstellung und Bewertung von Sanierungskonzepten nach IDW S6 – damit Ihr Sanierungsprozess auf einem belastbaren Fundament steht.
