Das StaRUG bietet Unternehmen in der Krise eine leistungsfähige Alternative zur Insolvenz. Erfahren Sie, wie der Restrukturierungsplan funktioniert, wann ein Moratorium greift, welche Rolle das Gericht spielt und wie sich das Verfahren von der klassischen Insolvenz nach der InsO unterscheidet.
Inhaltsverzeichnis
- Sanierung außerhalb der Insolvenz: Das StaRUG in der Praxis
- Anwendungsbereich und Zugangsvoraussetzungen
- Drohende Zahlungsunfähigkeit als Anknüpfungspunkt
- Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG
- Der Restrukturierungsplan: Herzstück des StaRUG
- Aufbau und Inhalt
- Gestaltbare Rechtsverhältnisse
- Abstimmung und Mehrheitserfordernisse
- Die Stabilisierungsanordnung: Das Moratorium
- Vollstreckungssperre und Verwertungssperre
- Dauer und Voraussetzungen
- Rolle des Gerichts und des Restrukturierungsbeauftragten
- Das Restrukturierungsgericht
- Der Restrukturierungsbeauftragte
- StaRUG vs. Insolvenzverfahren: Wesentliche Unterschiede
- Vergleich der Verfahren
- Wann eignet sich welches Verfahren?
- Praxisbeispiele: StaRUG-Verfahren in der Anwendung
- Fall 1: Mittelständisches Produktionsunternehmen
- Fall 2: Immobilienholding mit Anleihe
- Fall 3: Einzelhandelskette mit Mietüberhang
- Häufige Fehler und Erfolgsfaktoren
- Typische Fehler in der Praxis
- Erfolgsfaktoren
- Fazit
Sanierung außerhalb der Insolvenz: Das StaRUG in der Praxis
Unternehmenskrisen gehören zum Wirtschaftsleben. Doch eine Krise muss nicht zwangsläufig in die Insolvenz münden. Seit dem 1. Januar 2021 steht deutschen Unternehmen mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ein leistungsfähiges Instrument zur Verfügung, das eine Sanierung außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens ermöglicht. Das Gesetz setzt die EU-Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023) in deutsches Recht um und schließt damit eine seit Langem bestehende Lücke im deutschen Sanierungsrecht. Für Geschäftsführer, Vorstände und Berater ist das StaRUG ein Werkzeug von erheblicher praktischer Bedeutung, dessen Mechanismen und Grenzen sie kennen sollten.
Anwendungsbereich und Zugangsvoraussetzungen
Drohende Zahlungsunfähigkeit als Anknüpfungspunkt
Das StaRUG richtet sich an Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 InsO sind, aber noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend: Das Verfahren setzt bewusst vor dem Eintritt der Insolvenzreife an und eröffnet damit ein Zeitfenster für eine geordnete Restrukturierung, bevor die Insolvenzantragspflicht greift.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Der Prognosezeitraum beträgt in der Regel 24 Monate. Diese Prognose muss auf einer fundierten Liquiditätsplanung basieren und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG
Ergänzend zum Restrukturierungsrahmen verpflichtet § 1 StaRUG die Geschäftsleitung zur Einrichtung eines Krisenfrüherkennungssystems. Diese Pflicht gilt für alle haftungsbeschränkten Rechtsträger -- also insbesondere für GmbH und AG -- unabhängig davon, ob tatsächlich eine Krise vorliegt. Die Geschäftsleitung muss:
- Entwicklungen fortlaufend überwachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können
- Geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen, wenn bestandsgefährdende Entwicklungen erkannt werden
- Den Überwachungsorganen (Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung) unverzüglich berichten
Diese Pflicht zur Krisenfrüherkennung ist keine bloße Programmatik, sondern begründet im Verletzungsfall eine persönliche Haftung der Geschäftsleiter.
Der Restrukturierungsplan: Herzstück des StaRUG
Aufbau und Inhalt
Der Restrukturierungsplan nach §§ 5 ff. StaRUG ist das zentrale Instrument des Verfahrens. Er ermöglicht es, Forderungen von Gläubigern gegen deren Willen umzugestalten -- ein sogenannter Cram-down wird möglich. Der Plan besteht aus einem darstellenden Teil und einem gestaltenden Teil:
Darstellender Teil (§ 6 StaRUG):
- Beschreibung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens
- Ursachen der Krise
- Darlegung der geplanten Restrukturierungsmaßnahmen
- Vergleichsrechnung: Was bekommen Gläubiger im Falle einer Insolvenz vs. bei Planumsetzung?
Gestaltender Teil (§ 7 StaRUG):
- Konkrete Rechtsänderungen (z. B. Stundung, Teilverzicht, Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital)
- Bildung von Gläubigergruppen nach sachgerechten Kriterien
- Festlegung der Quoten und Bedingungen für jede Gruppe
Gestaltbare Rechtsverhältnisse
Das StaRUG erlaubt die Gestaltung folgender Rechtsverhältnisse:
- Forderungen aller Art (Darlehen, Lieferantenverbindlichkeiten, Anleihen)
- Absonderungsanwartschaften (gesicherte Forderungen)
- Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten
- Gesellschafterrechte (unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. Debt-to-Equity-Swap)
Nicht gestaltbar sind hingegen Forderungen von Arbeitnehmern aus Arbeitsverhältnissen, Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und bestimmte weitere privilegierte Forderungen.
Abstimmung und Mehrheitserfordernisse
Der Restrukturierungsplan bedarf der Annahme durch die Gläubigergruppen. In jeder Gruppe müssen die Planbetroffenen mit einer Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte zustimmen. Wird diese Mehrheit nicht in allen Gruppen erreicht, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung (Cross-Class Cram-down) herbeiführen (§ 26 StaRUG).
Die Stabilisierungsanordnung: Das Moratorium
Vollstreckungssperre und Verwertungssperre
Ein wesentlicher Vorteil des StaRUG ist die Möglichkeit, eine Stabilisierungsanordnung (Moratorium) beim Restrukturierungsgericht zu beantragen (§§ 49 ff. StaRUG). Diese kann umfassen:
- Vollstreckungssperre: Gläubiger dürfen während der Dauer der Anordnung keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen einleiten oder fortsetzen
- Verwertungssperre: Sicherungsrechte (z. B. Sicherungsübereignungen, Pfandrechte) dürfen nicht verwertet werden
- Vertragsbeendigungssperre: Unter bestimmten Voraussetzungen können Vertragspartner gehindert werden, wesentliche Verträge allein wegen der Restrukturierung zu kündigen (§ 44 StaRUG)
Dauer und Voraussetzungen
Die Stabilisierungsanordnung wird zunächst für höchstens drei Monate erlassen und kann auf bis zu acht Monate verlängert werden (§ 51 StaRUG). Voraussetzung ist, dass:
- Ein Restrukturierungsvorhaben bereits angezeigt wurde
- Die Anordnung zur Wahrung der Aussichten auf Umsetzung des Restrukturierungsplans erforderlich ist
- Keine Nachteile für die betroffenen Gläubiger entstehen, die über das hinausgehen, was bei einem Insolvenzverfahren einträte
- Das Unternehmen nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist
Rolle des Gerichts und des Restrukturierungsbeauftragten
Das Restrukturierungsgericht
Anders als im Insolvenzverfahren hat das Gericht im StaRUG-Verfahren eine zurückhaltende Rolle. Es wird nur auf Antrag tätig und übernimmt keine Verfahrensleitung im eigentlichen Sinne. Die wesentlichen gerichtlichen Aufgaben umfassen:
- Vorprüfung des Restrukturierungsplans (§ 46 StaRUG)
- Erlass von Stabilisierungsanordnungen
- Planbestätigung nach Abstimmung (§ 60 StaRUG)
- Gegebenenfalls Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten
Der Restrukturierungsbeauftragte
Das Gericht kann -- und muss in bestimmten Fällen -- einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen (§§ 73 ff. StaRUG). Dieser ist insbesondere dann obligatorisch, wenn:
- Eine Stabilisierungsanordnung gegen Gläubiger erlassen wird
- Verbraucherforderungen oder KMU-Forderungen betroffen sind
- Ein gruppenübergreifender Cram-down angestrebt wird
Der Restrukturierungsbeauftragte überwacht die Geschäftsführung während des Verfahrens und schützt die Interessen der Gläubiger. Er ist kein Insolvenzverwalter -- die Geschäftsführung bleibt beim Schuldner (Eigenverwaltung).
StaRUG vs. Insolvenzverfahren: Wesentliche Unterschiede
Vergleich der Verfahren
Die Abgrenzung zwischen dem StaRUG-Verfahren und der Insolvenz in Eigenverwaltung mit Insolvenzplan (§§ 270 ff. InsO) ist für die Praxis von zentraler Bedeutung:
- Öffentlichkeit: Das StaRUG-Verfahren ist nicht öffentlich. Es wird kein Insolvenzverfahren eröffnet, es erfolgt keine Veröffentlichung im Insolvenzregister. Dies ist ein erheblicher Vorteil, da die Stigmatisierung einer Insolvenz vermieden wird.
- Geschäftsleitung: Im StaRUG behält die Geschäftsleitung die volle Kontrolle (Debtor-in-Possession). Im Insolvenzverfahren wird ein Sachwalter bestellt, der wesentliche Rechtshandlungen überwacht.
- Arbeitnehmerrechte: Das StaRUG kann keine Arbeitnehmeransprüche gestalten. Im Insolvenzverfahren stehen dagegen mit dem Insolvenzgeld und den erleichterten Kündigungsmöglichkeiten spezifische arbeitsrechtliche Instrumente zur Verfügung.
- Vertragsbeendigung: Das StaRUG bietet keinen dem § 103 InsO vergleichbaren Mechanismus zur Lösung von belastenden Verträgen.
- Kostenstruktur: Das StaRUG-Verfahren ist in der Regel kostengünstiger, da keine Insolvenzverwaltergebühren anfallen und der Verfahrensaufwand geringer ist.
Wann eignet sich welches Verfahren?
Das StaRUG eignet sich besonders für Unternehmen mit einer überschaubaren Anzahl problematischer Gläubigerbeziehungen, bei denen die operative Geschäftstätigkeit grundsätzlich tragfähig ist, aber die Finanzierungsstruktur angepasst werden muss. Typische Anwendungsfälle sind:
- Restrukturierung von Bankverbindlichkeiten bei operativ gesunden Unternehmen
- Anleihenrestrukturierung bei Mittelstandsanleihen
- Mietanpassungen bei Einzelhandelsunternehmen mit Überkapazitäten
- Gesellschafterrechtliche Restrukturierung (z. B. Debt-to-Equity-Swap gegen den Willen von Altgesellschaftern)
Liegt hingegen eine umfassende operative Restrukturierung an, die auch Arbeitsverhältnisse, laufende Verträge und die gesamte Gläubigergemeinschaft betrifft, ist das Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung regelmäßig das geeignetere Instrument.
Praxisbeispiele: StaRUG-Verfahren in der Anwendung
Fall 1: Mittelständisches Produktionsunternehmen
Ein mittelständisches Produktionsunternehmen mit 120 Mitarbeitern geriet durch den Wegfall eines Großkunden und gestiegene Energiekosten in eine Liquiditätskrise. Die operative Marge war grundsätzlich intakt, aber die bestehenden Bankverbindlichkeiten konnten nicht mehr bedient werden. Im StaRUG-Verfahren wurde ein Restrukturierungsplan erarbeitet, der eine Stundung der Bankverbindlichkeiten um 18 Monate, einen Teilverzicht von 30 Prozent der unbesicherten Forderungen und eine Neustrukturierung der Tilgungsprofile vorsah. Die Banken stimmten dem Plan mit der erforderlichen Mehrheit zu. Das Unternehmen konnte seine Geschäftstätigkeit ohne Unterbrechung fortsetzen.
Fall 2: Immobilienholding mit Anleihe
Eine Immobilienholding hatte eine Mittelstandsanleihe über 50 Millionen Euro begeben, deren Rückzahlung aufgrund gesunkener Immobilienbewertungen und erschwerter Refinanzierungsbedingungen gefährdet war. Über das StaRUG wurde ein Plan vorgelegt, der eine Laufzeitverlängerung um drei Jahre, eine Wandlung eines Teils der Anleihe in Eigenkapital und die Einräumung zusätzlicher Sicherheiten vorsah. Durch den Cross-Class Cram-down konnten auch die ablehnenden Anleihegläubiger gebunden werden.
Fall 3: Einzelhandelskette mit Mietüberhang
Eine Einzelhandelskette mit 45 Filialen litt unter überhöhten Mietkosten an unprofitablen Standorten. Da das StaRUG die Gestaltung von Mietverhältnissen ermöglicht, wurden in einem Restrukturierungsplan Mietreduzierungen und verkürzte Restlaufzeiten für 12 Standorte festgelegt. Die Stabilisierungsanordnung verhinderte, dass Vermieter während der Planverhandlungen Räumungsklagen anstrengten.
Häufige Fehler und Erfolgsfaktoren
Typische Fehler in der Praxis
- Zu späte Inanspruchnahme: Viele Unternehmen warten zu lange und sind bei Antragstellung bereits zahlungsunfähig, wodurch der Zugang zum StaRUG versperrt ist
- Unzureichende Dokumentation: Die Vergleichsrechnung und die Liquiditätsplanung sind mangelhaft, was zur Verweigerung der Planbestätigung führt
- Fehlende Gläubigerkommunikation: Gläubiger werden nicht frühzeitig eingebunden, was die Akzeptanz des Plans gefährdet
- Unterschätzung der operativen Komponente: Das StaRUG löst nur finanzielle Probleme -- operative Defizite müssen parallel adressiert werden
Erfolgsfaktoren
- Frühzeitige Einleitung bei den ersten Anzeichen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit
- Professionelle Beratung durch restrukturierungserfahrene Rechtsanwälte und Wirtschaftsberater
- Transparente Kommunikation mit allen Stakeholdern
- Realistische Planung mit konservativen Annahmen und belastbaren Szenarien
- Parallele operative Maßnahmen zur nachhaltigen Stabilisierung des Geschäftsmodells
Fazit
Das StaRUG hat sich in den ersten Jahren seiner Geltung als wertvolle Ergänzung des deutschen Sanierungsrechts erwiesen. Es bietet Unternehmen in der drohenden Zahlungsunfähigkeit eine diskrete, effiziente und kostengünstige Möglichkeit zur Restrukturierung, die den Erhalt von Arbeitsplätzen und Unternehmenswerten fördert. Der Erfolg eines StaRUG-Verfahrens hängt jedoch maßgeblich von der frühzeitigen Erkennung der Krise, einer professionellen Planung und der kompetenten Begleitung durch spezialisierte Berater ab. Das Team von compleneo verfügt über umfassende Erfahrung in der Begleitung von Restrukturierungen -- sowohl im Rahmen des StaRUG als auch in Insolvenzverfahren. Wir unterstützen Sie von der Krisenfrüherkennung über die Erstellung des Restrukturierungsplans bis zur erfolgreichen Umsetzung und stehen Ihnen als verlässlicher Partner in allen Phasen der Sanierung zur Seite.