Ohne Ehevertrag kann eine Scheidung für Unternehmer existenzbedrohend werden. Die Zugewinngemeinschaft führt im Ernstfall dazu, dass der Wertzuwachs des Unternehmens hälftig ausgeglichen werden muss. Wir zeigen, wie Sie Ihr Unternehmen durch kluge ehevertragliche Gestaltung schützen.
Inhaltsverzeichnis
- Eheverträge für Unternehmer: Vermögen und Firma schützen
- Das Risiko der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft
- Unternehmensbewertung im Scheidungsfall
- Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Der goldene Mittelweg
- Gütertrennung: Maximaler Schutz, aber Nachteile
- Versorgungsausgleich: Modifikation möglich
- Notarielle Beurkundung und Formerfordernis
- Inhaltskontrolle durch die Gerichte
- Zeitpunkt: Vor oder während der Ehe?
- Praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung
- Fazit
Eheverträge für Unternehmer: Vermögen und Firma schützen
Eine Scheidung kann für Unternehmer schnell zur existenziellen Bedrohung werden. Ohne ehevertragliche Regelung lebt die überwiegende Mehrheit der Ehepaare in Deutschland im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs wird bei einer Scheidung hälftig ausgeglichen. Für Unternehmer kann dies zur Folge haben, dass der Wert ihres Unternehmens in die Ausgleichsberechnung einfließt und hohe Zahlungsverpflichtungen entstehen, die nur durch Veräußerung oder Belastung des Unternehmens erfüllt werden können. Ein maßgeschneiderter Ehevertrag kann dieses Risiko wirksam begrenzen.
Das Risiko der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff. BGB bleiben die Vermögen beider Ehegatten zwar grundsätzlich getrennt. Bei Beendigung der Ehe wird jedoch der Zugewinn jedes Ehegatten ermittelt und derjenige mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen (Zugewinnausgleich, § 1378 BGB).
Für Unternehmer ist dies aus mehreren Gründen problematisch:
- Der Wert des Unternehmens fließt vollständig in die Zugewinnberechnung ein. Wurde das Unternehmen während der Ehe gegründet oder hat es während der Ehe an Wert gewonnen, wird dieser Wertzuwachs als Zugewinn berücksichtigt.
- Die Bewertung eines Unternehmens ist komplex und streitanfällig. Gerichte ziehen regelmäßig Sachverständige hinzu, deren Gutachten teuer sind und Jahre dauern können.
- Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Geldanspruch, der sofort fällig wird. Er kann nicht durch Ratenzahlung oder Sachleistung abgegolten werden, wenn der andere Ehegatte nicht zustimmt.
- Im schlimmsten Fall muss der Unternehmer das Unternehmen teilweise veräußern oder beleihen, um den Ausgleichsanspruch zu erfüllen.
Unternehmensbewertung im Scheidungsfall
Für die Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich wird in der Praxis überwiegend das Ertragswertverfahren herangezogen. Dabei wird der Wert des Unternehmens auf Grundlage der künftig zu erwartenden Erträge ermittelt und auf den Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags) abgezinst.
Wesentliche Bewertungsparameter sind:
- Nachhaltig erzielbare Erträge: Hier werden die bereinigten Ergebnisse der vergangenen drei bis fünf Jahre herangezogen und um Sondereffekte (z. B. außerordentliche Erträge, unangemessenes Geschäftsführergehalt) bereinigt.
- Kalkulatorischer Unternehmerlohn: Der Gesellschafter-Geschäftsführer wird so behandelt, als würde er ein marktübliches Gehalt beziehen. Die Differenz zum tatsächlichen Gehalt fließt in die Bewertung ein.
- Kapitalisierungszinssatz: Hier werden der risikofreie Basiszins und ein branchenspezifischer Risikozuschlag berücksichtigt.
Praxistipp: Im Ehevertrag kann vereinbart werden, dass im Falle einer Scheidung ein bestimmtes Bewertungsverfahren anzuwenden ist oder ein bestimmter Gutachter bestellt wird. Dies reduziert das Streitpotenzial erheblich.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Der goldene Mittelweg
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist die in der Praxis am häufigsten gewählte Gestaltung für Unternehmer. Sie behält die Grundstruktur der Zugewinngemeinschaft bei, modifiziert aber einzelne Aspekte:
Herausnahme des Unternehmens aus dem Zugewinn
Die gängigste Modifikation besteht darin, den Wert des Unternehmens (einschließlich von Gesellschaftsbeteiligungen) aus der Zugewinnberechnung herauszunehmen. Der Zugewinnausgleich wird dann nur auf das übrige Vermögen (Immobilien, Sparkonten, Wertpapiere) angewendet.
Formulierungsbeispiel: "Bei der Ermittlung des Zugewinns bleiben Anteile an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, an denen ein Ehegatte beteiligt ist, einschließlich der auf diese Beteiligungen entfallenden stillen Reserven und des auf sie entfallenden Firmenwerts, unberücksichtigt."
Deckelung des Zugewinnausgleichs
Alternativ kann der Zugewinnausgleich auf einen Höchstbetrag oder einen Prozentsatz des Zugewinns begrenzt werden. Dies schützt den Unternehmer vor existenzbedrohenden Ausgleichsforderungen, gewährt dem anderen Ehegatten aber eine Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg.
Bewertungsmethodik und Stichtag
Der Ehevertrag kann festlegen, welches Bewertungsverfahren im Streitfall anzuwenden ist (z. B. Ertragswertverfahren, vereinfachtes Ertragswertverfahren nach § 199 ff. BewG) und zu welchem Stichtag die Bewertung erfolgt.
Gütertrennung: Maximaler Schutz, aber Nachteile
Die Gütertrennung (§ 1414 BGB) schließt den Zugewinnausgleich vollständig aus. Jeder Ehegatte behält sein Vermögen, unabhängig von der Dauer der Ehe und dem jeweiligen Vermögenszuwachs.
Vorteile:
- Vollständiger Schutz des Unternehmens vor Zugewinnausgleich
- Klare Verhältnisse bei Trennung und Scheidung
- Keine aufwendige Bewertung des Unternehmens erforderlich
Nachteile:
- Erbschaftsteuerlich nachteilig: Die erhöhten Freibeträge für den fiktiven Zugewinnausgleich im Erbfall (§ 5 ErbStG) entfallen. Dies kann bei vermögenden Ehepaaren zu einer erheblich höheren Erbschaftsteuerbelastung führen.
- Gerechtigkeitsproblematik: Insbesondere wenn ein Ehegatte zugunsten der Familie auf eine eigene Karriere verzichtet hat, kann die vollständige Gütertrennung als unbillig empfunden werden und im Rahmen der gerichtlichen Inhaltskontrolle angegriffen werden.
- Stigmatisierung: Die Gütertrennung wird von manchen als Misstrauenserklärung empfunden.
Versorgungsausgleich: Modifikation möglich
Neben dem Güterrecht regelt ein umfassender Ehevertrag auch den Versorgungsausgleich, also den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften (§§ 1 ff. VersAusglG). Für Unternehmer kann dies relevant sein, wenn:
- sie selbst keine oder geringe gesetzliche Rentenanwartschaften haben (z. B. bei befreiender Mitgliedschaft in berufsständischen Versorgungswerken oder bei Selbstständigen),
- sie über betriebliche Altersversorgung oder private Vorsorge hohe Anwartschaften aufgebaut haben.
Der Versorgungsausgleich kann im Ehevertrag modifiziert oder ausgeschlossen werden. Ein vollständiger Ausschluss ist jedoch nur wirksam, wenn im Gegenzug eine angemessene Kompensation vorgesehen ist (z. B. höhere Unterhaltsregelungen oder Einmalzahlungen).
Notarielle Beurkundung und Formerfordernis
Der Ehevertrag bedarf nach § 1410 BGB der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten. Der Notar ist verpflichtet, beide Parteien über die Rechtsfolgen umfassend zu belehren und auf eventuelle Unausgewogenheiten hinzuweisen. Ohne notarielle Beurkundung ist der Ehevertrag nichtig.
Inhaltskontrolle durch die Gerichte
Ein Ehevertrag unterliegt der Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe grundlegender Entscheidungen (insbesondere BGH, Urteil vom 11.02.2004, Az. XII ZR 265/02) einen zweistufigen Prüfungsmaßstab entwickelt:
Stufe 1 – Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB): Ein Ehevertrag ist sittenwidrig und nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Zustandekommens objektiv eine einseitige Lastenverteilung enthält und subjektiv eine ungleiche Verhandlungsposition (z. B. Schwangerschaft, Abhängigkeit durch Aufenthaltsstatus, erhebliches Machtgefälle) ausgenutzt wurde.
Stufe 2 – Ausübungskontrolle (§ 242 BGB): Selbst wenn der Ehevertrag wirksam ist, kann seine Berufung darauf im Einzelfall treuwidrig sein, wenn sich die Verhältnisse nach Vertragsschluss grundlegend geändert haben.
Der BGH hat eine Rangfolge der Schutzbereiche aufgestellt:
- Betreuungsunterhalt (höchster Schutz)
- Altersvorsorgeunterhalt und Versorgungsausgleich
- Krankheitsunterhalt
- Zugewinnausgleich (geringster Schutz, am ehesten disponibel)
Für Unternehmer bedeutet dies: Modifikationen des Zugewinnausgleichs sind rechtlich am sichersten. Einschränkungen beim Unterhalt und Versorgungsausgleich bedürfen einer besonders sorgfältigen Abwägung und Kompensation.
Zeitpunkt: Vor oder während der Ehe?
Ein Ehevertrag kann sowohl vor der Eheschließung als auch während der Ehe geschlossen werden. Der Zeitpunkt hat jedoch praktische Auswirkungen:
- Vor der Ehe: Beide Parteien verhandeln auf Augenhöhe. Die Gefahr einer Inhaltskontrolle wegen Ausnutzung einer Zwangslage ist geringer. Allerdings besteht die psychologische Hürde, das Thema Ehevertrag vor der Hochzeit anzusprechen.
- Während der Ehe: Grundsätzlich jederzeit möglich. Häufig gibt ein konkreter Anlass den Anstoß, z. B. eine Unternehmensgründung, die Aufnahme eines Gesellschafters, der eine ehevertragliche Regelung als Bedingung stellt, oder eine Unternehmensnachfolge.
Praxistipp: Bei bestehenden Gesellschaftsverträgen enthalten die sogenannten Ehegattenklauseln häufig die Verpflichtung der Gesellschafter, einen Ehevertrag abzuschließen, der das Unternehmensvermögen vom Zugewinnausgleich ausnimmt. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert Sanktionen bis hin zum Ausschluss aus der Gesellschaft.
Praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung
- Modifizierte Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung bevorzugen, um erbschaftsteuerliche Vorteile zu erhalten
- Unternehmensvermögen klar definieren und aus dem Zugewinn herausnehmen
- Bewertungsmethodik für den Streitfall festlegen
- Versorgungsausgleich angemessen regeln und ggf. Kompensationsmechanismen vorsehen
- Unterhalt nicht vollständig ausschließen, sondern bedarfsgerecht modifizieren
- Salvatorische Klausel aufnehmen, die bei Unwirksamkeit einzelner Regelungen den Vertrag insgesamt aufrechterhält
- Regelmäßige Überprüfung des Ehevertrags (z. B. alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Veränderungen)
Fazit
Ein Ehevertrag ist für Unternehmer kein Zeichen von Misstrauen, sondern ein Akt wirtschaftlicher Vernunft. Die richtige Gestaltung schützt das Unternehmen vor den finanziellen Folgen einer Scheidung, ohne den anderen Ehegatten unangemessen zu benachteiligen. Entscheidend ist eine ausgewogene Regelung, die einer gerichtlichen Inhaltskontrolle standhält. Das Notariat und die Rechtsanwälte von compleneo unterstützen Sie bei der Erstellung eines maßgeschneiderten Ehevertrags, der Ihre unternehmerischen und familiären Interessen gleichermaßen berücksichtigt.