Die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal hat erhebliche steuerliche Konsequenzen für Käufer und Verkäufer. Wir erklären die Unterschiede, analysieren § 8b KStG und § 16 EStG und geben praktische Entscheidungshilfen.
Inhaltsverzeichnis
- Steuerliche Gestaltung von Unternehmensverkäufen -- Share Deal vs. Asset Deal
- Grundlagen: Share Deal und Asset Deal im Vergleich
- Der Share Deal
- Der Asset Deal
- Steuerliche Konsequenzen für den Verkäufer
- Share Deal: Veräußerung von Anteilen
- Asset Deal: Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter
- Steuerliche Konsequenzen für den Käufer
- Share Deal: Abschreibungspotenzial begrenzt
- Asset Deal: Step-up der Buchwerte
- Grunderwerbsteuer als entscheidender Faktor
- Asset Deal
- Share Deal und § 1 Abs. 2a/2b GrEStG
- Umsatzsteuerliche Aspekte
- Asset Deal
- Share Deal
- Gewerbesteuerliche Besonderheiten
- Share Deal
- Asset Deal
- Praktische Entscheidungsmatrix
- Share Deal bevorzugt, wenn:
- Asset Deal bevorzugt, wenn:
- Gestaltungsmodelle in der Praxis
- Kombination aus Share Deal und Asset Deal
- Umwandlungen vor der Transaktion
- Earn-Out-Klauseln
- Fazit
Steuerliche Gestaltung von Unternehmensverkäufen -- Share Deal vs. Asset Deal
Der Verkauf oder Erwerb eines Unternehmens ist eine der komplexesten Transaktionen im Wirtschaftsleben. Neben gesellschaftsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und haftungsrechtlichen Fragen steht dabei die steuerliche Gestaltung im Zentrum der Überlegungen. Die zentrale Weichenstellung lautet: Share Deal oder Asset Deal? Diese Entscheidung beeinflusst die Steuerbelastung aller Beteiligten maßgeblich und kann Differenzen in Millionenhöhe ausmachen.
Grundlagen: Share Deal und Asset Deal im Vergleich
Der Share Deal
Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Anteile an der Gesellschaft (z. B. GmbH-Geschäftsanteile, Aktien). Das Unternehmen als Rechtsträger bleibt unverändert bestehen. Der Käufer tritt in die Gesellschafterstellung ein und übernimmt damit auch sämtliche Verbindlichkeiten und Risiken der Gesellschaft.
Der Asset Deal
Beim Asset Deal werden hingegen einzelne Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände) des Unternehmens übertragen: Maschinen, Vorräte, Forderungen, Verträge, Markenrechte und gegebenenfalls Grundstücke. Der Verkäufer bleibt als Rechtsträger bestehen; der Käufer baut mit den erworbenen Vermögenswerten ein neues oder erweitertes Unternehmen auf.
Steuerliche Konsequenzen für den Verkäufer
Share Deal: Veräußerung von Anteilen
Die steuerliche Behandlung hängt entscheidend von der Person des Verkäufers ab:
Kapitalgesellschaft als Verkäufer (§ 8b KStG): Veräußert eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, sind die Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG zu 95 Prozent steuerfrei. Lediglich 5 Prozent gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und unterliegen der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Dies macht den Share Deal aus Verkäufersicht bei Konzernstrukturen besonders attraktiv.
Natürliche Person als Verkäufer (§ 17 EStG): Hält eine natürliche Person eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Besteuerung nach § 17 EStG. Dabei kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung: 60 Prozent des Gewinns sind steuerpflichtig, 40 Prozent sind steuerfrei. Bei einer wesentlichen Beteiligung kann der Steuersatz inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer dennoch erheblich sein.
Beteiligung unter 1 Prozent: Bei Beteiligungen unter 1 Prozent greift die Abgeltungssteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (§ 32d EStG).
Asset Deal: Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter
Personenunternehmen (§ 16 EStG): Beim Verkauf eines ganzen Betriebs oder Teilbetriebs durch ein Personenunternehmen greift § 16 EStG. Der Veräußerungsgewinn wird ermäßigt besteuert: Es stehen ein Freibetrag von 45.000 Euro (der sich bei Gewinnen über 136.000 Euro reduziert) und die Fünftelregelung nach § 34 EStG zur Verfügung. Zudem kann bei Personen über 55 Jahren oder bei dauerhafter Berufsunfähigkeit der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG beantragt werden.
Kapitalgesellschaft: Veräußert eine Kapitalgesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter, unterliegen die stillen Reserven der regulären Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Eine Steuerfreistellung wie beim Share Deal nach § 8b KStG existiert hier nicht.
Steuerliche Konsequenzen für den Käufer
Share Deal: Abschreibungspotenzial begrenzt
Der zentrale Nachteil des Share Deals aus Käufersicht: Die Anschaffungskosten für die Anteile können nicht auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufgeteilt und abgeschrieben werden. Die Buchwerte der Wirtschaftsgüter in der Gesellschaft bleiben unverändert. Der Käufer kann lediglich einen etwaigen Firmenwert (Goodwill) im Rahmen einer Kaufpreisallokation identifizieren, dieser ist jedoch steuerlich beim Share Deal grundsätzlich nicht abschreibbar.
Asset Deal: Step-up der Buchwerte
Beim Asset Deal hingegen kann der Käufer die Anschaffungskosten auf die einzelnen Wirtschaftsgüter verteilen (sog. Purchase Price Allocation). Dies führt zu einem Step-up der Buchwerte und ermöglicht erhebliche Abschreibungen:
- Sachanlagen: Abschreibung über die Nutzungsdauer
- Immaterielle Vermögensgegenstände: Abschreibung, z. B. Kundenstamm über 15 Jahre, Marken über 10 Jahre
- Firmenwert (Goodwill): Steuerliche Abschreibung über 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG)
Dieser Abschreibungsvorteil senkt die effektive Steuerbelastung des Käufers über Jahre und erhöht den nach Steuern verbleibenden Cashflow erheblich.
Grunderwerbsteuer als entscheidender Faktor
Asset Deal
Beim Asset Deal wird bei der Übertragung von Grundstücken Grunderwerbsteuer fällig. Der Steuersatz beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreisanteils, der auf die Grundstücke entfällt.
Share Deal und § 1 Abs. 2a/2b GrEStG
Beim Share Deal wurde die Grunderwerbsteuer traditionell durch bestimmte Gestaltungen vermieden. Der Gesetzgeber hat hier jedoch mit der Neufassung des § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG zum 1. Juli 2021 erheblich nachgeschärft:
- § 1 Abs. 2b GrEStG: Bei Kapitalgesellschaften wird die Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn sich mindestens 90 Prozent der Anteile innerhalb von zehn Jahren unmittelbar oder mittelbar ändern
- RETT-Blocker-Strukturen (Real Estate Transfer Tax Blocker) sind damit weitgehend unwirksam geworden
Bei grundstücksreichen Gesellschaften kann die Grunderwerbsteuer daher ein entscheidender Faktor gegen den Share Deal sein.
Umsatzsteuerliche Aspekte
Asset Deal
Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Allerdings kann die Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) eine Nichtsteuerbarkeit begründen, wenn ein ganzer Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird und der Erwerber das Unternehmen fortführt.
Share Deal
Der Share Deal ist als Anteilsveräußerung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG). Dies vereinfacht die Transaktion erheblich.
Gewerbesteuerliche Besonderheiten
Share Deal
Beim Share Deal durch eine natürliche Person oder Personengesellschaft ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich gewerbesteuerfrei, sofern es sich um die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils oder einer natürlichen Person handelt.
Asset Deal
Beim Asset Deal unterliegt der Veräußerungsgewinn eines gewerblichen Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft ebenfalls grundsätzlich der Gewerbesteuer, wobei hier Freibeträge greifen können.
Praktische Entscheidungsmatrix
Die optimale Transaktionsstruktur ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der Interessen beider Seiten:
Share Deal bevorzugt, wenn:
- Der Verkäufer eine Kapitalgesellschaft ist (95-prozentige Steuerfreiheit nach § 8b KStG)
- Keine wesentlichen Grundstücke im Unternehmen vorhanden sind
- Der Käufer bestehende Verträge und Genehmigungen übernehmen möchte
- Ein schneller Vollzug gewünscht ist
- Arbeitsrechtliche Kontinuität gewährleistet werden soll (kein Betriebsübergang nach § 613a BGB erforderlich)
Asset Deal bevorzugt, wenn:
- Der Käufer Abschreibungspotenzial nutzen möchte (Step-up)
- Altverbindlichkeiten und Risiken nicht übernommen werden sollen
- Der Verkäufer ein Personenunternehmen ist und den Freibetrag nach § 16 EStG nutzen kann
- Nur bestimmte Unternehmensteile erworben werden sollen (Cherry Picking)
- Eine Reorganisation der Vermögenswerte gewünscht ist
Gestaltungsmodelle in der Praxis
Kombination aus Share Deal und Asset Deal
In komplexen Transaktionen werden häufig Mischformen gewählt. Beispielsweise kann eine Zielgesellschaft in eine operative Gesellschaft und eine Immobiliengesellschaft aufgespalten werden, wobei die operative Gesellschaft per Share Deal und die Immobilien per Asset Deal übertragen werden.
Umwandlungen vor der Transaktion
Durch steuerliche Umwandlungen nach dem UmwStG (z. B. Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel) können vor einer Transaktion die Voraussetzungen für eine optimale Besteuerung geschaffen werden. Dabei sind jedoch Sperrfristen (insbesondere die siebenjährige Sperrfrist nach § 22 UmwStG) zu beachten.
Earn-Out-Klauseln
Variable Kaufpreisbestandteile (Earn-Out) werden steuerlich im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs relevant. Die steuerliche Behandlung ist komplex und sollte vertraglich klar geregelt werden.
Fazit
Die Entscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal ist keine rein steuerliche Frage, sondern erfordert eine ganzheitliche Betrachtung aller rechtlichen, wirtschaftlichen und strategischen Aspekte. Die steuerlichen Unterschiede können jedoch so erheblich sein, dass sie die Wirtschaftlichkeit der gesamten Transaktion maßgeblich beeinflussen. Eine frühzeitige und interdisziplinäre Beratung – idealerweise bereits in der Phase der Transaktionsstrukturierung – ist daher unverzichtbar.
Bei compleneo verbinden wir steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Kompetenz unter einem Dach. Wir begleiten Unternehmensverkäufe von der ersten Strukturierungsidee bis zum Closing und stellen sicher, dass die gewählte Transaktionsform sowohl für Käufer als auch für Verkäufer steuerlich optimal ist.