Die Kosten notarieller Tätigkeiten sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Dieser Beitrag erklärt die Systematik der Gebührenberechnung und gibt Orientierungswerte für typische Beurkundungen.
Inhaltsverzeichnis
- Gesetzliche Gebührenordnung
- Das Prinzip der Gebührenberechnung
- 1. Bestimmung des Geschäftswerts
- 2. Anwendung des Gebührensatzes
- Beispielrechnungen
- Immobilienkauf (Kaufpreis 400.000 Euro)
- GmbH-Gründung (Stammkapital 25.000 Euro, Musterprotokoll)
- Vorsorgevollmacht (Vermögen 300.000 Euro, hälftiger Geschäftswert 150.000 Euro)
- Zusätzliche Kosten
- Gebührenrechner und Kostenvoranschlag
- Wer trägt die Kosten?
- Steuerliche Absetzbarkeit
Gesetzliche Gebührenordnung
Die Notargebühren sind in Deutschland nicht frei verhandelbar, sondern im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) verbindlich festgelegt. Alle Notare berechnen für vergleichbare Tätigkeiten die gleichen Gebühren. Weder Rabatte noch Zuschläge sind zulässig. Diese Regelung gewährleistet Transparenz und Gleichbehandlung.
Das Prinzip der Gebührenberechnung
Die Berechnung der Notarkosten folgt einem zweistufigen System:
1. Bestimmung des Geschäftswerts
Der Geschäftswert bildet die wirtschaftliche Bedeutung des Beurkundungsgegenstands ab. Er richtet sich nach dem Wert des Geschäfts, nicht nach dem Aufwand des Notars. Beispiele:
- Kaufvertrag: Der Kaufpreis ist der Geschäftswert.
- GmbH-Gründung: Das Stammkapital.
- Ehevertrag: Das Reinvermögen beider Ehegatten.
- Testament/Erbvertrag: Der Nachlasswert (in der Regel die Hälfte des Reinvermögens).
- Vorsorgevollmacht: Das Vermögen des Vollmachtgebers (in der Regel die Hälfte des Reinvermögens).
- Grundschuldbestellung: Der Betrag der Grundschuld.
2. Anwendung des Gebührensatzes
Aus dem Geschäftswert wird anhand der Gebührentabelle B zum GNotKG die Grundgebühr ermittelt. Je nach Art des Geschäfts wird ein bestimmter Gebührensatz angewendet:
| Tätigkeit | Gebührensatz |
|---|---|
| Kaufvertrag (Beurkundung) | 2,0-Gebühr |
| Grundschuldbestellung | 1,0-Gebühr |
| GmbH-Gründung (Musterprotokoll) | 0,5-Gebühr |
| GmbH-Gründung (individueller Vertrag) | 2,0-Gebühr |
| Testament (Einzeltestament) | 1,0-Gebühr |
| Erbvertrag | 2,0-Gebühr |
| Ehevertrag | 2,0-Gebühr |
| Vorsorgevollmacht | 1,0-Gebühr |
| Unterschriftsbeglaubigung | 0,2- bis 0,5-Gebühr |
Beispielrechnungen
Immobilienkauf (Kaufpreis 400.000 Euro)
- Beurkundung: 2,0-Gebühr aus 400.000 Euro = ca. 1.570 Euro
- Vollzugstätigkeit: 0,5-Gebühr = ca. 393 Euro
- Betreuungsgebühr: 0,5-Gebühr = ca. 393 Euro
- Notarkosten gesamt: ca. 2.356 Euro (zzgl. Auslagen und MwSt.)
- Grundbuchkosten kommen hinzu (für Auflassungsvormerkung, Umschreibung, ggf. Grundschuld)
GmbH-Gründung (Stammkapital 25.000 Euro, Musterprotokoll)
- Beurkundung: 0,5-Gebühr aus 25.000 Euro = ca. 62,50 Euro (Mindestgebühr 30 Euro)
- Handelsregisteranmeldung: ca. 62,50 Euro
- Notarkosten gesamt: ca. 190 Euro (zzgl. Auslagen und MwSt.)
Vorsorgevollmacht (Vermögen 300.000 Euro, hälftiger Geschäftswert 150.000 Euro)
- Beurkundung: 1,0-Gebühr aus 150.000 Euro = ca. 354 Euro
- Notarkosten gesamt: ca. 354 Euro (zzgl. Auslagen, Registrierung und MwSt.)
Zusätzliche Kosten
Neben den eigentlichen Gebühren fallen an:
- Auslagen: Dokumentenpauschale, Porto, Telekommunikation
- Umsatzsteuer: 19 Prozent auf alle Gebühren und Auslagen
- Ggf. Grundbuchkosten: Diese werden vom Grundbuchamt erhoben und sind nicht Teil der Notarkosten, werden aber häufig über den Notar abgewickelt
Gebührenrechner und Kostenvoranschlag
Verschiedene Online-Gebührenrechner ermöglichen eine erste Orientierung über die voraussichtlichen Kosten. Für eine verbindliche Auskunft kann ein Kostenvoranschlag bei der Notarkanzlei angefragt werden. Hierfür fallen keine gesonderten Kosten an.
Wer trägt die Kosten?
Die Kostentragung ist gesetzlich nicht zwingend geregelt und kann vertraglich vereinbart werden. Es gelten jedoch übliche Praktiken:
- Immobilienkauf: In der Regel trägt der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten.
- GmbH-Gründung: Die Gesellschaft trägt die Kosten.
- Ehevertrag: Beide Ehegatten haften gemeinsam (interne Aufteilung ist Vereinbarungssache).
- Testament: Der Erblasser trägt die Kosten.
Steuerliche Absetzbarkeit
Notarkosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar sein. Bei vermieteten Immobilien gehören sie zu den Anschaffungsnebenkosten und werden über die Abschreibung berücksichtigt. Gründungskosten einer GmbH sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.