Darf eine KI als Erfinder auf einem Patent stehen? Genießen KI-generierte Texte und Bilder Urheberrechtsschutz? Die DABUS-Entscheidungen weltweit und das deutsche Recht geben klare Antworten – mit weitreichenden Folgen für Unternehmen.
Inhaltsverzeichnis
- Wenn Algorithmen kreativ werden
- Der DABUS-Fall: Ein Meilenstein im Patentrecht
- Europäisches Patentamt (EPO)
- Bundesgerichtshof (BGH) – X ZB 5/22
- Internationale Einordnung
- § 37 PatG: Warum nur Menschen erfinden können
- Urheberrecht: Die Schöpfungshöhe als Hürde
- § 2 UrhG: Persönliche geistige Schöpfung
- Wann entsteht doch ein Urheberrecht?
- Text and Data Mining: Die urheberrechtliche Seite des KI-Trainings
- Praktische Konsequenzen für Unternehmen
- Patentstrategien anpassen
- Urheberrechtliche Risiken managen
- Content-Strategie überdenken
- Blick in die Zukunft: Brauchen wir ein KI-Schutzrecht?
- Fazit: Der Mensch bleibt unersetzlich – rechtlich
Wenn Algorithmen kreativ werden
Ein KI-System entwirft einen neuartigen Lebensmittelbehälter mit fraktaler Geometrie. Ein anderes generiert in Sekunden ein fotorealistisches Gemälde im Stil alter Meister. Ein Large Language Model verfasst einen Fachartikel, der sich kaum von menschlicher Arbeit unterscheiden lässt. Die Frage, die sich hieraus ergibt, ist ebenso fundamental wie drängend: Wem gehören die geistigen Früchte künstlicher Intelligenz?
Diese Frage ist keine theoretische Spielerei. Sie betrifft jedes Unternehmen, das KI zur Produktentwicklung, Content-Erstellung oder Forschung einsetzt. Die Antworten, die das deutsche und europäische Recht derzeit geben, sind klar – aber nicht immer so, wie Unternehmen es sich wünschen.
Der DABUS-Fall: Ein Meilenstein im Patentrecht
Den weltweit bekanntesten Testfall lieferte das KI-System DABUS (Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience), entwickelt vom US-amerikanischen Forscher Stephen Thaler. DABUS soll autonom zwei Erfindungen hervorgebracht haben: einen Lebensmittelbehälter mit fraktaler Oberflächenstruktur und ein Leuchtfeuer für Notfallsituationen. Thaler meldete diese Erfindungen in zahlreichen Ländern zum Patent an – und benannte DABUS als Erfinder.
Europäisches Patentamt (EPO)
Das Europäische Patentamt wies die Anmeldungen bereits im Januar 2020 zurück. Die Beschwerdekammer bestätigte die Entscheidung Ende 2021: Gemäß Art. 81 und Regel 19(1) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) muss der benannte Erfinder eine Person mit Rechtsfähigkeit sein. Da das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder zusteht, muss dieser über Rechtsfähigkeit verfügen. Eine KI besitzt keine Rechtspersönlichkeit – und „Eigentum an einer Maschine" ist kein gültiger Rechtsgrund für die Übertragung von Erfinderrechten.
Bundesgerichtshof (BGH) – X ZB 5/22
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Juni 2024 (Az. X ZB 5/22) die deutsche Rechtslage klargestellt: Eine KI kann nicht „Erfinder" im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG sein. Als Erfinder kommt nur eine natürliche Person in Betracht.
Allerdings öffnete der BGH eine bemerkenswerte Tür: Er ließ einen Hilfsantrag zu, in dem die Erfinderbenennung lautete: „Stephen Thaler, der die künstliche Intelligenz DABUS dazu veranlasst hat, die Erfindung zu generieren." Diese Formulierung wurde als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen. Der BGH betonte, dass es derzeit keine KI-Systeme gibt, die völlig ohne menschliche Vorbereitung oder Einflussnahme Erfindungen hervorbringen. Ein menschlicher Beitrag, der den Gesamterfolg der Erfindung wesentlich beeinflusst, genügt für die Erfindereigenschaft.
Internationale Einordnung
Die DABUS-Entscheidungen zeigen ein einheitliches Bild: In den USA, Großbritannien, Neuseeland und Australien (letzteres nach anfänglicher Anerkennung durch das Federal Court) wurde DABUS ebenfalls nicht als Erfinder anerkannt. WIPO begleitet die Diskussion auf internationaler Ebene mit dem Gesprächsforum „Artificial Intelligence and Intellectual Property Policy", ohne sich bislang für eine Änderung des bestehenden Rahmens ausgesprochen zu haben.
§ 37 PatG: Warum nur Menschen erfinden können
Das deutsche Patentgesetz (PatG) setzt in § 37 voraus, dass der Anmelder den „Erfinder" benennt. Der Erfinderbegriff wurde vom Gesetzgeber stets als natürliche Person verstanden. Die Gründe hierfür sind systematischer Natur:
- Persönlichkeitsrecht: Das Erfinderrecht ist ein höchstpersönliches Recht, das nur natürlichen Personen zusteht
- Übertragbarkeit: Das Recht auf das Patent kann übertragen werden – dies setzt aber einen Rechtsinhaber voraus, der zu Rechtshandlungen fähig ist
- Verantwortlichkeit: Das Patentsystem beruht auf dem Grundsatz, dass hinter jeder Erfindung ein verantwortlicher Mensch steht
Für die Praxis bedeutet die BGH-Entscheidung: KI-generierte Erfindungen sind grundsätzlich patentierbar – sofern ein Mensch als Erfinder benannt wird, der die KI zielgerichtet eingesetzt und den Erfindungsprozess maßgeblich gesteuert hat.
Urheberrecht: Die Schöpfungshöhe als Hürde
Während das Patentrecht immerhin einen Weg über die menschliche Steuerung der KI eröffnet, ist die Lage im Urheberrecht restriktiver.
§ 2 UrhG: Persönliche geistige Schöpfung
Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt. „Persönlich" bedeutet hier: Das Werk muss von einem Menschen geschaffen worden sein. Haufe erläutert, dass der Urheberbegriff im deutschen Recht untrennbar mit der natürlichen Person verbunden ist.
Die Konsequenz ist eindeutig: Rein KI-generierte Inhalte genießen keinen Urheberrechtsschutz. Wer einen Prompt in ein generatives KI-System eingibt und das Ergebnis unverändert übernimmt, ist nicht Urheber des generierten Werks. Die bloße Eingabe einer Idee – sei es ein Textprompt oder eine Bildbeschreibung – reicht nicht aus, da der Nutzer keine eigenen kreativen Entscheidungen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung trifft.
Wann entsteht doch ein Urheberrecht?
Ein urheberrechtlicher Schutz kann entstehen, wenn:
- Erhebliche menschliche Nachbearbeitung: Das KI-Erzeugnis wird so wesentlich durch einen Menschen überarbeitet, dass eine eigene schöpferische Leistung vorliegt
- KI als Werkzeug: Die KI wird lediglich als Hilfsmittel eingesetzt, während der Mensch die das Werk prägenden Parameter persönlich gestaltet – vergleichbar mit dem Einsatz eines Stifts oder einer Kamera
- Auswahl und Arrangement: Der Mensch trifft aus einer Vielzahl von KI-generierten Entwürfen eine kreative Auswahl und arrangiert das Gesamtwerk
Die Abgrenzung ist fließend und wird die Gerichte in den kommenden Jahren intensiv beschäftigen.
Text and Data Mining: Die urheberrechtliche Seite des KI-Trainings
Ein weiterer zentraler Aspekt betrifft die Frage, ob KI-Systeme überhaupt mit urheberrechtlich geschützten Werken trainiert werden dürfen. Die EU-Urheberrechtsrichtlinie 2019/790 hat hierfür in den Artikeln 3 und 4 Schrankenregelungen geschaffen:
- Art. 3: Erlaubt Text and Data Mining (TDM) für wissenschaftliche Forschung
- Art. 4: Erlaubt TDM für kommerzielle Zwecke – allerdings nur, wenn der Rechteinhaber die Nutzung nicht durch einen Opt-out (z. B. in maschinenlesbarer Form) ausgeschlossen hat
Ob und inwieweit das Training generativer KI-Modelle unter diese Schranken fällt, ist Gegenstand intensiver rechtswissenschaftlicher Debatte. Für Unternehmen, die KI-generierte Inhalte nutzen, stellt sich die Frage der Haftung für etwaige Urheberrechtsverletzungen durch die KI.
Praktische Konsequenzen für Unternehmen
Die Rechtslage hat unmittelbare Auswirkungen auf Unternehmen, die KI einsetzen:
Patentstrategien anpassen
- Dokumentieren Sie den menschlichen Beitrag: Wenn KI in Ihrem Forschungs- und Entwicklungsprozess eingesetzt wird, dokumentieren Sie sorgfältig, welche natürliche Person die KI gesteuert und den Erfindungsprozess maßgeblich beeinflusst hat
- Erfinderbenennung strategisch formulieren: Die BGH-Entscheidung zeigt, dass die Formulierung der Erfinderbenennung entscheidend ist. Benennen Sie den Menschen als Erfinder und ergänzen Sie den KI-Einsatz als Hilfsmittel
- Internationale Anmeldestrategie berücksichtigen: Die Rechtslage kann sich in verschiedenen Jurisdiktionen unterschiedlich entwickeln
Urheberrechtliche Risiken managen
- Kein Schutz für reine KI-Outputs: Inhalte, die ausschließlich von einer KI generiert wurden, sind gemeinfrei. Wettbewerber dürfen sie frei verwenden
- Geschäftsgeheimnisse prüfen: Wo kein Urheberrecht greift, kann der Schutz als Geschäftsgeheimnis (GeschGehG) eine Alternative darstellen – sofern angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden
- Haftung für KI-generierte Inhalte: Prüfen Sie, ob KI-generierte Texte oder Bilder bestehende Urheberrechte Dritter verletzen könnten. Die Haftung trifft den Nutzer, nicht die KI
Content-Strategie überdenken
- Kennzeichnungspflichten beachten: Insbesondere im Kontext des EU AI Act bestehen Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte
- Hybride Workflows dokumentieren: Wenn Menschen und KI gemeinsam an Inhalten arbeiten, dokumentieren Sie den jeweiligen Beitrag – dies kann für die Frage des Urheberrechtsschutzes entscheidend sein
- Lizenzbedingungen der KI-Anbieter prüfen: Die Nutzungsbedingungen vieler KI-Dienste enthalten Klauseln zu geistigem Eigentum, die sorgfältig geprüft werden sollten
Blick in die Zukunft: Brauchen wir ein KI-Schutzrecht?
Die aktuelle Rechtslage – keine Erfinder- oder Urheberschaft für KI – schafft eine Schutzlücke. Investitionen in KI-gestützte Forschung und Kreativarbeit führen zu Ergebnissen, die unter Umständen keinem Rechtsschutz unterliegen. WIPO diskutiert auf internationaler Ebene, ob ein neues Sui-generis-Schutzrecht für KI-generierte Erzeugnisse geschaffen werden sollte – ähnlich dem Datenbankschutz in der EU.
Bis eine solche Lösung gefunden ist, bleiben Unternehmen auf die bestehenden Instrumente angewiesen: sorgfältige Dokumentation menschlicher Beiträge, strategische Nutzung von Geschäftsgeheimnissen und vertragliche Absicherung.
Fazit: Der Mensch bleibt unersetzlich – rechtlich
Die Antwort auf die Titelfrage ist aus rechtlicher Sicht eindeutig: Nein, eine Maschine kann nicht erfinden – jedenfalls nicht im Rechtssinne. Sowohl das Patent- als auch das Urheberrecht setzen einen menschlichen Schöpfer voraus. KI ist ein mächtiges Werkzeug, aber kein Rechtssubjekt.
Für Unternehmen bedeutet dies: Wer KI produktiv einsetzen will, muss den menschlichen Beitrag im Innovationsprozess bewusst gestalten und dokumentieren. Nur so lassen sich die Ergebnisse rechtlich absichern.
Bei compleneo unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um KI und geistiges Eigentum – von der Patentanmeldung über die urheberrechtliche Bewertung bis zur Gestaltung Ihrer KI-Nutzungsstrategie. Sprechen Sie uns an.