Der Geschäftsführervertrag regelt die Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers. Von der Vergütung über Wettbewerbsverbote bis zur Abfindung -- diese zehn Klauseln sollten Sie kennen und sorgfältig gestalten.
Inhaltsverzeichnis
- Geschäftsführervertrag: Die 10 wichtigsten Klauseln im Überblick
- Vorbemerkung: Organstellung und Dienstvertrag
- Die 10 wichtigsten Klauseln
- 1. Vergütung und Tantieme
- 2. Aufgabenbeschreibung und Ressortverteilung
- 3. Zustimmungsvorbehalte
- 4. Wettbewerbsverbot
- 5. Abberufung und Kündigung -- Die Kopplungsklausel
- 6. D&O-Versicherung
- 7. Urlaubsanspruch
- 8. Nebentätigkeit
- 9. Geheimhaltung und Vertraulichkeit
- 10. Abfindungsregelung
- Weitere empfehlenswerte Regelungen
- Fazit
Geschäftsführervertrag: Die 10 wichtigsten Klauseln im Überblick
Der Geschäftsführervertrag -- formal ein freier Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB -- bildet die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer. Im Unterschied zum Arbeitsvertrag unterliegt der Geschäftsführer-Dienstvertrag grundsätzlich nicht dem Arbeitsrecht. Das bedeutet: Kein Kündigungsschutzgesetz, kein Betriebsverfassungsgesetz, kein Bundesurlaubsgesetz in seiner zwingenden Form. Umso wichtiger ist eine sorgfältige vertragliche Gestaltung, die beide Seiten absichert. Dieser Beitrag stellt die zehn wichtigsten Klauseln vor und gibt praktische Hinweise für die Vertragsgestaltung.
Vorbemerkung: Organstellung und Dienstvertrag
Bevor wir die einzelnen Klauseln betrachten, ist eine zentrale Unterscheidung zu beachten: Die Organstellung (Bestellung zum Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss) und der Dienstvertrag (Anstellungsvertrag) sind rechtlich voneinander zu trennen. Die Abberufung als Geschäftsführer beendet nicht automatisch den Dienstvertrag und umgekehrt. Diese Trennungstheorie hat weitreichende Konsequenzen für die Vertragsgestaltung.
Bei der Unterscheidung zwischen Fremdgeschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer ist zudem zu beachten: Für den Fremdgeschäftsführer ist der Dienstvertrag regelmäßig ein freier Dienstvertrag. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer hängt die Einordnung von dessen Beteiligungsquote und tatsächlicher Einflussmöglichkeit ab -- ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist sozialversicherungsrechtlich nie Arbeitnehmer.
Die 10 wichtigsten Klauseln
1. Vergütung und Tantieme
Die Vergütungsklausel ist das Herzstück des Geschäftsführervertrags. Sie umfasst typischerweise:
- Festgehalt: Monatliches Grundgehalt, in der Regel in zwölf Monatsraten zahlbar
- Tantieme: Erfolgsabhängige Vergütung, häufig an das Ergebnis vor Steuern (EBT) oder das EBIT geknüpft
- Sonderzahlungen: Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder sonstige Gratifikationen
- Nebenleistungen: Dienstwagen (auch zur privaten Nutzung), betriebliche Altersvorsorge, Zuschüsse zur Krankenversicherung
Gestaltungstipp: Definieren Sie die Bemessungsgrundlage für die Tantieme präzise und regeln Sie, ob Verlustvorträge berücksichtigt werden (sogenannte Verlustverrechnungsklausel). Vermeiden Sie Formulierungen, die bei einer steuerlichen Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden könnten -- insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern sollte die Gesamtvergütung den Fremdvergleich bestehen.
Häufiger Fehler: Eine Tantiemeregelung ohne Deckelung kann bei außergewöhnlich guten Geschäftsjahren zu unangemessen hohen Vergütungen führen und steuerlich problematisch werden.
2. Aufgabenbeschreibung und Ressortverteilung
Die Klausel zur Aufgabenbeschreibung definiert den Geschäftsbereich des Geschäftsführers. Bei mehreren Geschäftsführern empfiehlt sich eine klare Ressortverteilung (z. B. kaufmännische vs. technische Geschäftsführung).
Die Aufgabenbeschreibung sollte enthalten:
- Den konkreten Verantwortungsbereich
- Ob Einzelvertretungsbefugnis oder nur Gesamtvertretung besteht
- Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 43 GmbHG)
- Die Verpflichtung zur persönlichen Aufgabenwahrnehmung (kein generelles Delegationsrecht)
3. Zustimmungsvorbehalte
Zustimmungsvorbehalte begrenzen die Handlungsbefugnis des Geschäftsführers und sind ein wesentliches Instrument der Gesellschafterkontrolle. Typische zustimmungspflichtige Geschäfte sind:
- Investitionen und Ausgaben oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts
- Aufnahme von Krediten und Darlehen
- Grundstücksgeschäfte (Erwerb, Veräußerung, Belastung)
- Abschluss, Änderung und Beendigung von Arbeitsverträgen ab einer bestimmten Vergütungshöhe
- Erteilung von Prokura und Handlungsvollmachten
- Gründung oder Beteiligung an anderen Unternehmen
Gestaltungstipp: Listen Sie die zustimmungspflichtigen Geschäfte entweder im Vertrag selbst auf oder verweisen Sie auf einen Katalog in der Geschäftsordnung, der flexibler angepasst werden kann. Regeln Sie auch das Verfahren: Wer erteilt die Zustimmung (Gesellschafterversammlung oder Beirat), in welcher Form und innerhalb welcher Frist?
4. Wettbewerbsverbot
Das Wettbewerbsverbot ist in zwei Phasen zu unterscheiden:
Während der Amtszeit: Der Geschäftsführer unterliegt kraft Gesetzes einem umfassenden Wettbewerbsverbot, das sich aus seiner Treuepflicht ergibt. Eine vertragliche Konkretisierung empfiehlt sich dennoch, um den Umfang klar zu definieren.
Nach Beendigung des Vertrags: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Beachten Sie:
- Die Dauer sollte maximal zwei Jahre betragen -- längere Verbote werden von der Rechtsprechung regelmäßig als unangemessen angesehen
- Der sachliche und räumliche Geltungsbereich muss klar definiert sein
- Anders als bei Arbeitnehmern besteht beim Geschäftsführer kein zwingender Anspruch auf Karenzentschädigung -- eine Entschädigung ist jedoch üblich und stärkt die Durchsetzbarkeit
- Vereinbaren Sie eine Vertragsstrafe für den Fall des Verstoßes
Häufiger Fehler: Ein zu weit gefasstes Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung wird im Streitfall häufig als unwirksam angesehen. Formulieren Sie den Anwendungsbereich so eng wie nötig, um die berechtigten Interessen der Gesellschaft zu schützen.
5. Abberufung und Kündigung -- Die Kopplungsklausel
Die Trennung von Organstellung und Dienstvertrag kann in der Praxis zu unbefriedigenden Ergebnissen führen: Der Geschäftsführer wird abberufen, behält aber seinen vergüteten Dienstvertrag. Um dies zu vermeiden, sind Kopplungsklauseln üblich:
- Automatische Beendigung: Der Dienstvertrag endet automatisch mit der Abberufung (sogenannte auflösende Bedingung)
- Sonderkündigungsrecht: Die Abberufung berechtigt zur außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrags mit verkürzter Frist
- Freistellungsklausel: Die Gesellschaft kann den Geschäftsführer nach Abberufung unwiderruflich freistellen
Gestaltungstipp: Regeln Sie die Kündigungsfristen sorgfältig. Üblich sind Fristen von sechs Monaten zum Quartalsende oder zum Jahresende. Die ordentliche Kündigung sollte nur mit einer angemessenen Frist möglich sein. Für die außerordentliche Kündigung gelten die allgemeinen Grundsätze des § 626 BGB (wichtiger Grund).
6. D&O-Versicherung
Die Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) schützt den Geschäftsführer vor den finanziellen Folgen persönlicher Haftung. Angesichts der strengen Haftungsmaßstäbe des § 43 GmbHG ist eine D&O-Versicherung heute Standard.
Vertraglich sollten geregelt werden:
- Die Pflicht der Gesellschaft, eine D&O-Versicherung mit angemessener Deckungssumme abzuschließen und aufrechtzuerhalten
- Die Mindestdeckungssumme (branchenabhängig, typischerweise ein bis fünf Millionen Euro)
- Der Selbstbehalt des Geschäftsführers (bei Aktiengesellschaften gesetzlich vorgeschrieben, bei der GmbH frei vereinbar)
- Die Nachhaftungsdeckung (Run-off) nach Ausscheiden des Geschäftsführers
7. Urlaubsanspruch
Da der Geschäftsführer in der Regel kein Arbeitnehmer ist, findet das Bundesurlaubsgesetz keine unmittelbare Anwendung. Der Urlaubsanspruch muss daher vertraglich geregelt werden.
Übliche Regelungen umfassen:
- Anzahl der Urlaubstage (in der Praxis 25 bis 30 Tage)
- Übertragbarkeit nicht genommenen Urlaubs auf das Folgejahr
- Abgeltung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
- Klärung, ob der Geschäftsführer seinen Urlaub selbst bestimmen kann oder der Zustimmung der Gesellschafter bedarf
Häufiger Fehler: Fehlt eine vertragliche Regelung zum Urlaub, entsteht Rechtsunsicherheit. Die Rechtsprechung tendiert dazu, dem Geschäftsführer in Anlehnung an das Bundesurlaubsgesetz einen Mindesturlaub zuzusprechen -- die Ausgestaltung im Detail bleibt jedoch streitig.
8. Nebentätigkeit
Regelungen zu Nebentätigkeiten schützen die Gesellschaft davor, dass der Geschäftsführer seine Arbeitskraft anderweitig einsetzt. Eine typische Klausel umfasst:
- Ein grundsätzliches Verbot entgeltlicher und unentgeltlicher Nebentätigkeiten
- Einen Genehmigungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung
- Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten (z. B. ehrenamtliche Mandate, Verwaltung eigenen Vermögens, Aufsichtsratsmandate in nicht konkurrierenden Unternehmen)
- Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige jeder Nebentätigkeit
9. Geheimhaltung und Vertraulichkeit
Die Geheimhaltungsklausel verpflichtet den Geschäftsführer zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Informationen der Gesellschaft. Obwohl eine solche Pflicht bereits aus der Treuepflicht folgt, empfiehlt sich eine ausdrückliche vertragliche Regelung:
- Definition vertraulicher Informationen (Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, interne Strategien, Finanzdaten)
- Fortgeltung der Verschwiegenheitspflicht nach Vertragsende (typischerweise unbefristet oder für mindestens drei bis fünf Jahre)
- Rückgabepflicht aller Unterlagen und Datenträger bei Ausscheiden
- Vertragsstrafe bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht
- Berücksichtigung des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG), das angemessene Schutzmaßnahmen voraussetzt
10. Abfindungsregelung
Die Abfindungsklausel regelt die Zahlung einer Abfindung bei vorzeitiger Beendigung des Dienstvertrags. Da der Geschäftsführer keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch hat, ist die vertragliche Gestaltung besonders wichtig.
Gängige Regelungsmodelle sind:
- Pauschalabfindung: Ein fester Betrag (z. B. ein bis zwei Jahresgehälter) bei Beendigung durch die Gesellschaft ohne wichtigen Grund
- Abfindung nach Dienstzeit: Gestaffelt nach der Dauer der Tätigkeit (z. B. ein halbes Monatsgehalt pro Dienstjahr)
- Kein Abfindungsanspruch bei Kündigung aus wichtigem Grund oder bei Eigenkündigung des Geschäftsführers
- Anrechnung anderweitiger Einkünfte während der Restlaufzeit des Vertrags
Gestaltungstipp: Aus Sicht der Gesellschaft sollte die Abfindung an die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gekoppelt werden. Aus Sicht des Geschäftsführers ist darauf zu achten, dass die Abfindung auch bei einer Abberufung ohne wichtigen Grund gezahlt wird.
Häufiger Fehler: Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann eine überhöhte Abfindungsregelung als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden. Die Abfindungshöhe muss den Fremdvergleich bestehen.
Weitere empfehlenswerte Regelungen
Neben den zehn Kernklauseln sollte ein Geschäftsführervertrag weitere Punkte adressieren:
- Vertragslaufzeit: Befristung (üblich: drei bis fünf Jahre) oder unbefristete Laufzeit mit ordentlicher Kündigungsmöglichkeit
- Dienstwagen: Art und Ausstattung, private Nutzung, Regelung bei Vertragsende
- Betriebliche Altersvorsorge: Versorgungszusage, Unverfallbarkeitsfristen, Insolvenzsicherung
- Schiedsklausel: Zuständigkeit eines Schiedsgerichts statt der ordentlichen Gerichtsbarkeit
- Salvatorische Klausel: Regelung für den Fall, dass einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sind
Fazit
Der Geschäftsführervertrag erfordert eine sorgfältige und auf die individuelle Situation zugeschnittene Gestaltung. Anders als beim Arbeitsvertrag greift kein schützendes Gesetzesrecht ein -- was nicht vereinbart ist, gilt grundsätzlich nicht. Sowohl die Gesellschaft als auch der Geschäftsführer sind gut beraten, die wesentlichen Klauseln frühzeitig und detailliert zu verhandeln. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Kopplungsklausel zwischen Organstellung und Dienstvertrag, die Vergütungsstruktur (insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit Blick auf verdeckte Gewinnausschüttungen) und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.
compleneo berät bei der Gestaltung, Prüfung und Verhandlung von Geschäftsführerverträgen und unterstützt sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer dabei, eine ausgewogene und rechtssichere vertragliche Grundlage zu schaffen.