Der Erbschein weist die Erbenstellung und den Umfang des Erbrechts nach. Dieser Beitrag erläutert, wann ein Erbschein erforderlich ist, wie er beantragt wird und welche Alternativen bestehen.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Erbschein?
- Wann wird ein Erbschein benötigt?
- Wer kann einen Erbschein beantragen?
- Wo wird der Erbschein beantragt?
- Erforderliche Angaben und Unterlagen
- Ablauf des Erbscheinsverfahrens
- Antragstellung
- Prüfung durch das Nachlassgericht
- Erteilung des Erbscheins
- Alternativen zum Erbschein
- Notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll
- Europäisches Nachlasszeugnis
- Vollmacht über den Tod hinaus
- Kosten
Was ist ein Erbschein?
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das die Erbenstellung einer Person und den Umfang des Erbrechts ausweist (§ 2353 BGB). Er gilt als öffentliche Urkunde und begründet eine Vermutung der Richtigkeit: Wer im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, gilt im Rechtsverkehr als Erbe (§ 2365 BGB).
Wann wird ein Erbschein benötigt?
Ein Erbschein ist insbesondere in folgenden Situationen erforderlich:
- Grundbuchberichtigung: Zur Umschreibung des Grundbuchs auf den Erben. Ausnahme: Bei Vorliegen eines notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll kann das Grundbuchamt auf den Erbschein verzichten.
- Bankgeschäfte: Banken verlangen regelmäßig einen Erbnachweis, um Konten des Verstorbenen freizugeben. Ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll wird von vielen Banken ebenfalls akzeptiert.
- Handelsregister: Zur Umschreibung von Gesellschaftsbeteiligungen.
- Kfz-Ummeldung: Zur Umschreibung von Fahrzeugen.
- Versicherungen: Zur Auszahlung von Versicherungsleistungen.
Wer kann einen Erbschein beantragen?
Antragsberechtigt ist jeder Erbe -- sowohl Alleinerben als auch Miterben. Bei Miterben kann ein gemeinschaftlicher Erbschein oder ein Teilerbschein für den Anteil des jeweiligen Miterben beantragt werden.
Wo wird der Erbschein beantragt?
Der Antrag wird beim Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten Wohnsitz des Verstorbenen gestellt. Alternativ kann der Antrag über einen Notar eingereicht werden. Die Kosten sind bei beiden Wegen identisch.
Erforderliche Angaben und Unterlagen
Für den Erbscheinsantrag sind folgende Angaben und Unterlagen erforderlich:
- Sterbeurkunde des Erblassers
- Angaben zu den Erben und ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser
- Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden)
- Angaben zu Testamenten oder Erbverträgen (soweit bekannt)
- Eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben
- Angaben über etwaige Erbausschlagungen
Ablauf des Erbscheinsverfahrens
Antragstellung
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann beim Nachlassgericht zur Niederschrift oder über einen Notar gestellt werden. Der Antragsteller muss die für die Erteilung erforderlichen Angaben machen und eine eidesstattliche Versicherung abgeben.
Prüfung durch das Nachlassgericht
Das Nachlassgericht prüft die Angaben und kann weitere Ermittlungen anstellen. Es hört gegebenenfalls andere Beteiligte an. Bei gesetzlicher Erbfolge wird anhand der Personenstandsurkunden geprüft, ob die geltend gemachte Erbenstellung zutrifft. Bei gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag) wird das Verfügungsdokument ausgelegt.
Erteilung des Erbscheins
Sind die Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Nachlassgericht den Erbschein. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Komplexität und Auslastung des Gerichts. In einfachen Fällen ist mit einigen Wochen zu rechnen, in komplexeren Fällen kann es mehrere Monate dauern.
Alternativen zum Erbschein
Notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll
Liegt ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vor, genügt in vielen Fällen die Vorlage der beglaubigten Abschrift zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Dies gilt insbesondere für:
- Grundbuchberichtigungen (§ 35 Abs. 1 GBO)
- Bankgeschäfte (viele Banken akzeptieren dies)
- Handelsregistereintragungen
Europäisches Nachlasszeugnis
Bei Erbfällen mit Auslandsbezug kann das Europäische Nachlasszeugnis nach der EU-Erbrechtsverordnung beantragt werden. Es gilt in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark und Irland).
Vollmacht über den Tod hinaus
Wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine transmortale Vollmacht erteilt hat, kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod handeln, ohne auf einen Erbschein warten zu müssen. Dies kann die Abwicklung des Nachlasses erheblich beschleunigen.
Kosten
Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Nachlasswert (Reinvermögen des Erblassers). Es fällt eine 1,0-Gebühr nach dem GNotKG an. Für die eidesstattliche Versicherung entsteht eine weitere 1,0-Gebühr.
Beispiel: Bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro betragen die Gesamtkosten für Erbschein und eidesstattliche Versicherung rund 870 Euro.
Dies unterstreicht den praktischen Vorteil eines notariellen Testaments: Die Kosten für die notarielle Errichtung zu Lebzeiten sind häufig geringer als die Kosten für einen Erbschein im Erbfall.