Ein Ehevertrag ermöglicht individuelle Regelungen zu Güterstand, Versorgungsausgleich und Unterhalt. Der Beitrag erläutert, welche Inhalte ein Ehevertrag haben kann und warum die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Formvorschrift
Nach § 1410 BGB muss ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten (oder künftiger Ehegatten) zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Ohne notarielle Beurkundung ist der Ehevertrag unwirksam. Diese Formvorschrift dient dem Schutz beider Vertragsparteien vor übereilten oder uninformierten Entscheidungen.
Was kann in einem Ehevertrag geregelt werden?
Ein Ehevertrag kann verschiedene Bereiche des ehelichen Zusammenlebens und einer möglichen Scheidung regeln:
Güterstand
Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Durch Ehevertrag kann stattdessen vereinbart werden:
- Gütertrennung (§ 1414 BGB): Jeder Ehegatte behält sein Vermögen vollständig getrennt. Kein Zugewinnausgleich bei Scheidung.
- Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB): Das Vermögen beider Ehegatten wird zum Gesamtgut. In der Praxis selten gewählt.
- Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Der gesetzliche Güterstand wird beibehalten, aber einzelne Aspekte werden angepasst (z.B. Herausnahme bestimmter Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich).
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Ehevertraglich kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder modifiziert werden. Ein vollständiger Ausschluss ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam und darf nicht zu einer einseitigen Benachteiligung führen.
Nachehelicher Unterhalt
Unterhaltsregelungen können im Ehevertrag modifiziert werden. Dabei ist zu beachten, dass ein vollständiger Unterhaltsverzicht -- insbesondere zu Lasten des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten -- der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegt und unwirksam sein kann.
Wann ist ein Ehevertrag besonders relevant?
Bestimmte Lebenssituationen legen den Abschluss eines Ehevertrags nahe:
- Unternehmer und Selbstständige: Ein Zugewinnausgleich kann den Bestand des Unternehmens gefährden. Durch Herausnahme des Unternehmens aus dem Zugewinn kann das Unternehmen geschützt werden.
- Ungleiche Vermögensverhältnisse: Wenn ein Ehegatte erhebliches Vermögen einbringt, kann ein Ehevertrag Klarheit über die Vermögensaufteilung schaffen.
- Internationale Ehen: Bei Ehegatten verschiedener Nationalitäten kann die Rechtswahl im Ehevertrag Unsicherheiten über das anwendbare Recht beseitigen.
- Doppelverdiener ohne Kinder: Wenn beide Ehegatten wirtschaftlich unabhängig sind, können die gesetzlichen Ausgleichsregelungen als unangemessen empfunden werden.
- Patchwork-Familien: Komplexe Familienverhältnisse erfordern häufig individuelle Regelungen.
Grenzen der Vertragsfreiheit
Die Vertragsfreiheit bei Eheverträgen ist nicht unbegrenzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Eheverträge einer richterlichen Inhaltskontrolle:
- Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB): Ein Ehevertrag ist sittenwidrig und nichtig, wenn er bei Vertragsschluss objektiv einseitig benachteiligend ist und auf einer ungleichen Verhandlungsposition beruht (z.B. Schwangerschaft, wirtschaftliche Abhängigkeit).
- Ausübungskontrolle (§ 242 BGB): Auch ein bei Vertragsschluss wirksamer Ehevertrag kann im Scheidungsfall unanwendbar sein, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben und die Berufung auf den Vertrag treuwidrig wäre.
Der Ablauf beim Notar
Der Notar entwirft den Ehevertrag auf Grundlage der Wünsche und Vorstellungen beider Ehegatten. Im Beurkundungstermin verliest er den Vertrag, erläutert die Bedeutung der einzelnen Regelungen und weist auf die Rechtsfolgen hin. Der Notar ist zur Neutralität verpflichtet und muss sicherstellen, dass kein Ehegatte unangemessen benachteiligt wird.
Kosten
Die Notarkosten richten sich nach dem Reinvermögen beider Ehegatten. Es fällt eine 2,0-Gebühr nach dem GNotKG an. Bei einem gemeinsamen Reinvermögen von 500.000 Euro betragen die Kosten rund 2.370 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Zeitpunkt
Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch während der Ehe geschlossen werden. Eine frühzeitige Regelung ist empfehlenswert, da bei Abschluss während einer Krise in der Ehe eher die Gefahr einer ungleichen Verhandlungssituation besteht.