Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) betrifft längst nicht nur Großkonzerne. Auch mittelständische Unternehmen müssen als Zulieferer Sorgfaltspflichten erfüllen. Ein Überblick über Pflichten, Risiken und praktische Umsetzungsschritte.
Inhaltsverzeichnis
- Lieferkettengesetz (LkSG): Was der Mittelstand jetzt wissen muss
- Anwendungsbereich und Schwellenwerte
- Direkt verpflichtete Unternehmen
- Indirekte Betroffenheit des Mittelstands
- Die fünf Kernpflichten des LkSG
- 1. Risikoanalyse (§ 5 LkSG)
- 2. Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG)
- 3. Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG)
- 4. Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG)
- 5. Berichtspflicht (§ 10 LkSG)
- Geschützte Rechtspositionen
- Das BAFA als Durchsetzungsbehörde
- Bußgelder und Sanktionen
- Zivilrechtliche Haftung
- Praktischer Aufbau eines Compliance-Management-Systems
- Schritt 1: Governance-Struktur etablieren
- Schritt 2: Risikoanalyse systematisieren
- Schritt 3: Prävention operationalisieren
- Schritt 4: Dokumentation sicherstellen
- Ausblick: Von LkSG zur EU-CSDDD
- Fazit
Lieferkettengesetz (LkSG): Was der Mittelstand jetzt wissen muss
Seit dem 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft -- zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten, seit dem 1. Januar 2024 bereits ab 1.000 Beschäftigten. Doch die Auswirkungen reichen weit über den unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus: Mittelständische Zulieferer und Geschäftspartner sind indirekt betroffen und müssen sich auf neue Anforderungen einstellen.
In diesem Beitrag erläutern wir die wesentlichen Pflichten des LkSG, zeigen die häufigsten Fallstricke auf und geben praktische Hinweise für den Aufbau eines wirksamen Compliance-Management-Systems.
Anwendungsbereich und Schwellenwerte
Direkt verpflichtete Unternehmen
Das LkSG richtet sich an Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigem Sitz in Deutschland. Die maßgeblichen Schwellenwerte sind:
- Ab 1. Januar 2023: Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland
- Ab 1. Januar 2024: Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland
Bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl werden ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmer mitgezählt, sofern die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.
Indirekte Betroffenheit des Mittelstands
Auch wenn Ihr Unternehmen die Schwellenwerte nicht erreicht, können Sie als Zulieferer oder Dienstleister mittelbar betroffen sein. Verpflichtete Unternehmen geben ihre Sorgfaltspflichten über vertragliche Klauseln, Verhaltenskodizes und Auditanforderungen an ihre Lieferkette weiter. In der Praxis bedeutet das:
- Vertragliche Zusicherungen zu Menschenrechts- und Umweltstandards
- Fragebogen und Self-Assessments zu Compliance-Strukturen
- Auditrechte und Vor-Ort-Prüfungen durch Kunden oder beauftragte Dritte
- Lieferantenbewertungen, die Compliance-Kriterien berücksichtigen
Die fünf Kernpflichten des LkSG
1. Risikoanalyse (§ 5 LkSG)
Die Risikoanalyse bildet das Fundament aller weiteren Sorgfaltspflichten. Sie muss mindestens jährlich sowie anlassbezogen durchgeführt werden und umfasst:
- Ermittlung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern
- Gewichtung und Priorisierung der identifizierten Risiken nach Schwere, Eintrittswahrscheinlichkeit und Einflussmöglichkeit des Unternehmens
- Dokumentation der Ergebnisse und Kommunikation an die relevanten Entscheidungsträger
Praxistipp: Nutzen Sie branchenspezifische Risikoindizes und länderbezogene Menschenrechtsberichte als Ausgangspunkt. Die BAFA-Handreichungen bieten hilfreiche Orientierung für die Methodik.
2. Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG)
Auf Basis der Risikoanalyse müssen angemessene Präventionsmaßnahmen verankert werden:
- Grundsatzerklärung der Geschäftsleitung zu Menschenrechts- und Umweltstrategie
- Verankerung in internen Prozessen, insbesondere im Einkauf und in der Lieferantenauswahl
- Schulungen der relevanten Mitarbeiter
- Vertragliche Zusicherungen gegenüber unmittelbaren Zulieferern
- Risikobasierte Kontrollmechanismen zur Überprüfung der Einhaltung
3. Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG)
Wird eine Verletzung menschenrechtlicher oder umweltbezogener Pflichten festgestellt, muss das Unternehmen unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen:
- Im eigenen Geschäftsbereich: Die Verletzung ist zwingend zu beenden.
- Bei unmittelbaren Zulieferern: Erstellung und Umsetzung eines konkreten Abhilfeplans mit Zeitplan und Meilensteinen.
- Ultima Ratio: Abbruch der Geschäftsbeziehung, wenn schwerwiegende Verletzungen vorliegen und keine milderen Mittel greifen.
4. Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG)
Jedes verpflichtete Unternehmen muss ein Beschwerdeverfahren einrichten, das es Betroffenen ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken und Verletzungen hinzuweisen. Die Anforderungen im Einzelnen:
- Zugänglichkeit für potenziell Betroffene in der gesamten Lieferkette
- Vertraulichkeit und Schutz vor Benachteiligung der Hinweisgeber
- Transparente Verfahrensordnung mit klaren Fristen und Zuständigkeiten
- Unparteilichkeit der mit der Bearbeitung betrauten Personen
- Regelmäßige Wirksamkeitsprüfung mindestens einmal jährlich
5. Berichtspflicht (§ 10 LkSG)
Verpflichtete Unternehmen müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erstellen und spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres auf der Unternehmenswebsite veröffentlichen. Der Bericht muss mindestens sieben Jahre kostenfrei zugänglich bleiben und wird zusätzlich beim BAFA eingereicht.
Geschützte Rechtspositionen
Das LkSG schützt eine Vielzahl von Menschenrechten und Umweltstandards, die sich aus internationalen Übereinkommen ableiten:
Menschenrechtliche Schutzgüter:
- Verbot von Kinderarbeit und Zwangsarbeit
- Verbot von Diskriminierung und Ungleichbehandlung
- Recht auf faire Löhne und angemessene Arbeitszeiten
- Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz
- Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen
- Schutz vor widerrechtlicher Landnahme
Umweltbezogene Pflichten:
- Verbot der Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Quecksilber (Minamata-Übereinkommen)
- Verbot der Produktion und Verwendung persistenter organischer Schadstoffe (Stockholm-Übereinkommen)
- Verbot der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle (Basler Übereinkommen)
Das BAFA als Durchsetzungsbehörde
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung des LkSG zuständig. Seine Befugnisse umfassen:
- Prüfung der Jahresberichte und anlassbezogene Kontrollen
- Anordnungsbefugnisse zur Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten
- Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen
- Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für bis zu drei Jahre
Bußgelder und Sanktionen
Die Bußgeldrahmen des LkSG sind erheblich und orientieren sich bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz am weltweiten Konzernumsatz:
- Bis zu 8 Millionen Euro bzw. bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes bei schwerwiegenden Verstößen
- Ausschluss von öffentlichen Aufträgen gemäß § 22 LkSG für bis zu drei Jahre bei einem Bußgeld ab einer bestimmten Mindesthöhe
Zivilrechtliche Haftung
Das LkSG begründet nach § 3 Abs. 3 LkSG ausdrücklich keine eigenständige zivilrechtliche Haftung. Gleichwohl bleibt die Haftung nach allgemeinen Vorschriften (§§ 823 ff. BGB, § 831 BGB) unberührt. Die politische Diskussion um eine erweiterte zivilrechtliche Haftung wird im Rahmen der europäischen CSDDD weitergeführt.
Praktischer Aufbau eines Compliance-Management-Systems
Schritt 1: Governance-Struktur etablieren
- Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten (§ 4 Abs. 3 LkSG)
- Verankerung der Zuständigkeiten in der Aufbauorganisation
- Regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleitung
Schritt 2: Risikoanalyse systematisieren
- Erstellung einer Lieferantendatenbank mit risikorelevanten Informationen
- Entwicklung eines Scoring-Modells nach Länder-, Branchen- und Warenrisiken
- Regelmäßige Aktualisierung und anlassbezogene Überprüfung
Schritt 3: Prävention operationalisieren
- Integration von Nachhaltigkeitskriterien in Einkaufsrichtlinien und Lieferantenverträge
- Durchführung von Lieferantenaudits und Self-Assessments
- Aufbau von Schulungsprogrammen für Einkauf, Compliance und Geschäftsleitung
Schritt 4: Dokumentation sicherstellen
- Lückenlose Dokumentation aller Maßnahmen, Entscheidungen und Bewertungen
- Aufbewahrung aller Unterlagen für mindestens sieben Jahre
- Nutzung digitaler Tools für das Lieferketten-Monitoring
Ausblick: Von LkSG zur EU-CSDDD
Die europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wird die Anforderungen des LkSG voraussichtlich verschärfen und erweitern. Wesentliche Unterschiede:
- Erweiterter Anwendungsbereich auf die gesamte Wertschöpfungskette (nicht nur unmittelbare Zulieferer)
- Zivilrechtliche Haftung für Unternehmen bei Pflichtverletzungen
- Klimabezogene Sorgfaltspflichten einschließlich Transitionsplan
- Niedrigere Schwellenwerte als im deutschen LkSG
Unternehmen, die bereits jetzt ein robustes LkSG-Compliance-System aufbauen, schaffen damit eine solide Grundlage für die Erfüllung der kommenden europäischen Anforderungen.
Fazit
Das Lieferkettengesetz stellt Unternehmen vor erhebliche organisatorische und dokumentarische Herausforderungen. Gerade mittelständische Unternehmen, die als Zulieferer in Wertschöpfungsketten eingebunden sind, sollten frühzeitig eigene Compliance-Strukturen aufbauen, um wettbewerbsfähig zu bleiben und vertraglichen Anforderungen ihrer Kunden gerecht zu werden.
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